31.05.2012, eCommerce & Onlineshops, Internet- und Onlinerecht, Markenrecht
Missbräuchliche Vertragsstrafe
§ 8 Abs. 4 UWG ist nicht auf vertragliche Ansprüche anwendbar.
Die Frage, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich daher nicht nach § 8 Abs. 4 UWG, sondern nach § 242 BGB.
Die Rechtskraft der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch hat grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Frage, ob die regelmäßig vor Rechtshängigkeit erklärte Abmahnung begründet war. Es kommt bei der Berechtigung der Abmahnung alleine auf einen Unterlassungsanspruch im Zeitpunkt der Erklärung der Abmahnung an.
Die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr.1, 309 Nr.7a BGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr.11 UWG.