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Urteil"
 

Urteile zur Rechtslage bei filesharing-Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung



Aktuelle Gerichtsentscheidungen zum Filesharing - Recht



Hinweis: Die Ansicht eines Gerichtes läßt nicht den Schluß zu, daß eine entsprechende Handlungsweise risikolos ist. Gerade im Bereich des Urheberrechts und bei Filesharing-Verfahren gibt es häufig abweichende Entscheidungen, und die Kläger können sich den Gerichtsstand für Unterlassungsklagen regelmäßig aussuchen. Die folgenden Informationen stellen somit keine Rechtsberatung dar.



AG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.01.2010 - Az. 31 C 1078/09-78

Keine RVG-Anwaltskostenerstattung für Filesharing-Abmahnung bei Vergütungsvereinbarung

Volltext bei telemedicus.info
Zwischen Rechtsinhabern und Abmahnanwälten wird häufig nicht nach RVG für jeden Abmahnungsauftrag abgerechnet, sondern eine Vergütungsvereinbarung geschlossen. In diesem Fall muß der Abgemahnte dem Rechtsinhaber auch nur die Kosten erstatten, die diesem tatsächlich entstanden sind. Wird dies im Kostenprozeß nicht schlüssig dargelegt, scheitert der Rechtsinhaber mit seinem Kostenerstattungsanspruch. Welche Konsequenzen diese äußerst interessante Entscheidung hat, ist noch offen. Das OLG Köln (s. u.) hatte im Dezember 2009 einer anderen Abmahnkanzlei eine Vergütungsregelung nach RVG abgenommen.

OLG Köln, Urt. v. 23.12.2009, Az. 6 U 101/09

Haftung des Anschlußinhabers für Filesharing durch Familienangehörige

Volltext bei MIR Das OLG Köln bestätigte das Urteil des LG (s. u., Az. 28 O 889/08) inhaltlich weitgehend. Insbesondere werden sehr strenge Aufsichtspflichten für Eltern vertreten, die nicht erst bei der Kenntnis konkret drohender oder geschehender Rechtsverletzungen einsetzen. Ein bloßes Verbot auszusprechen, genügt ebenfalls nicht. Das Gericht setzte den Streitwert auf 200.000 Euro herab. Die Beklagtenseite hatte die Behauptung der Abmahnanwälte angegriffen, deren Mandanten hätten sich zur Zahlung der gesetzlichen Gebühren verpflichtet. Das Gericht glaubte jedoch den Rechtsinhabern und trat dem Gesichtspunkt nicht näher, daß bei der tatsächlichen Anzahl an Abmahnungen es angesichts der dabei entstehenden Gebührenforderungen nicht glaubhaft sei, daß nach RVG abgerechnet werde.

AG Halle (Saale), Urt. v. 24.11.2009 - Az. 95 C 3258/09

Streitwert bei Filesharing-Abmahnung: 10.000 Euro zu hoch

Volltext bei openjur.de
Nach Auffassung des Amtsgerichts Halle sind die häufig als Streitwert pro bereitgestellter Datei angesetzten 10.000 Euro bei weitem zu hoch. Das Gericht bezog sich hierbei auf den Rechtsgedanken des auf den entschiedenen Fall noch nicht anwendbaren § 97a Abs. 2 UrhG, wonach bei erstmaligen, geringfügigen Urheberrechtsverletzungen die Kostenerstattung auf 100 Euro begrenzt ist. Das Gewicht bei der Streitwertbemessung sah das Amtsgericht Halle nicht im Präventivbereich, sondern beim Wertinteresse des Verletzten und der (hier geringen) Intensität der Rechtsverletzung.
Die Entscheidung zeigt, welches Prozeßrisiko Filesharing-Abmahner im Hinblick auf eine Kostenklage im Auge haben müssen.

LG Köln, Urt. v. 13.05.2009 - Az. 28 O 889/08

Haftung des Anschlußinhabers für Filesharing durch Familienangehörige

Volltext der Entscheidung bei MIR
Die Verletzung von Urheberrechten durch minderjährige Kinder ist den Erziehungsberechtigten bei der Verletzung von Prüfpflichten zurechenbar. Es wird bereits als ursächlich für die Urheberrechtsverletzung angesehen, wenn den minderjährigen Kindern ein Internetanschluss zur Verfügung gestellt wird. Die Entlastung einer Verletzung von Prüfpflichten kann erfolgen, indem den Kindern ein Computer, auf welchem eine Benutzerkontensteuerung sowie eine Firewall eingerichtet wurde. Hierbei muss die Benutzerkontensteuerung mit beschränkten Rechten ausgestattet sein, so dass eine Nutzung von Tauschbörsen unterbunden wird bzw. die entsprechenden Ports durch die Firewall blockiert werden. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend ein Freiwerden von Schadenersatzansprüchen, wenn die IP-Adresse zweifelsfrei dem Anschlussinhaber zugewiesen wurde. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedeutet die Anerkennung der Verletzung von Rechten des Rechteinhabers. Die Abmahnkosten für die gegnerische Partei sind nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig. Derjenige, der von einem Störer die Beseitigung einer Störung (Verletzung eines Rechtes) verlangen könne, habe nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Unter Umständen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wenn ein und derselbe Verstoß mittels Textbausteinen routinemäßig abgemahnt wird.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2008 - Az. 3 W 184/08

Gewerbliches Ausmaß des Filesharings beim urheberrechtlichen Drittauskunftsanspruch

Der Beschluss des Gerichts stellt fest, dass das für den Auskunftsanspruch bzgl. der Identität des Filesharing-Teilnehmers erforderliche gewerbliche Ausmaß, nicht durch den einmaligen Download bzw. Upload eines bereits 3 Monate alten und auf dem Markt schlecht positionierten Computerspiels erfüllt ist.

LG Düsseldorf, Urt. v. 16.07.2008 - Az. 12 O 195/08

Haftung des Anschlußinhabers bei unverschlüsseltem W-LAN

Wer ein WLAN betreibt, muß "zumutbare" Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, daß Rechtsverletzungen über den Anschluß begangen werden. Dahinter steht der Gedanke, da&zslig; nur der Anschlußinhaber die faktische Kontrolle über sein WLAN ausüben kann. Das Gericht äußerte sich in dieser Entscheidung einen zur Darlegungslast des Anschlußinhabers, der ein WLAN betreibt; hier genügt es nicht, wenn das Fehlen von Filesharing-Software auf dem eigenen Rechner behauptet wird. Die Düsseldorfer Richter verlangen ferner "zumindest Standardmaßnahmen" zur Verschlüsselung eines Drahtlosnetzwerkes, um die objektive Möglichkeit von durch Dritte begangenen Rechtsverletzungen auszuschließen.
Volltext der Entscheidung bei MIR


LG Hamburg, Urt. v. 14.03.2008 - Az. 308 O 76/07

Höhere Anforderungen an Beweismittel für den Nachweis des Filesharings

Diese Entscheidung des Hambuger Gerichts könnte die Arbeit von Filesharing-Abmahn-Kanzleien erhebblich erschweren. Danach stellt die bloße Vorlage von Bildschirmausdrucken mit einer Dateiauflistung, nach welcher eine bestimmte IP-Adresse dem Beklagten für einen bestimmten Zeitraum zuzuordnen war, kein taugliches ziviprozessuales Beweismittel dar.

EuGH, Urt. v. 29.01.2008, Az. C-275/06 - "Promusicae"

Kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Der EuGH mißt Datenschutzrecht und Urheberrecht gleiches Gewicht zu, auch vor dem Hintergrund massenhafter Urheberrechtsverletzungen im Rahmen des filesharing. Hat ein Mitgliedstaat keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Provider vorgesehen, so zwingt das Gemeinschaftsrecht auch nicht zur Einführung eines solchen. Dies bleibt vielmehr dem jeweiligen Land überlassen. In Deutschland wird sich daher wohl wenig ändern: die Rechtsinhaber müssen sich weiterhin über den Umweg von Strafanzeigen und Staatsanwaltschaften die Daten der Anschlußinhaber besorgen, um gegen diese vorgehen zu können.
Fundstelle: curia.europa.eu

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.12.2007 - 11 W 58/07

Filesharing: Nur eingeschränkte Überwachungspflicht der Anschlußinhaber für die Benutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige

Entgegen der Hamburger Rechtsprechung sind Anschlußinhaber nur zur Überwachung der Mitbenutzer ihres Zugangs verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen bestehen, wie z. B. frühere Rechtsverletzungen oder Hinweise auf bevorstehende Taten. Medienberichte genügen indessen nicht. Diese Rechtsprechung wird aber die filesharing-Gemeinde vorerst nur teilweise entlasten, denn die Verletzten können die im Internet begangenen Verstöße am Gericht ihrer Wahl erheben und das OLG Frankfurt meiden. Allenfalls wäre zu erwägen, eine Abmahnung mit einer sofortigen negativen Feststellungsklage vor dem LG Frankfurt zu "kontern"
Fundstelle: http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de

LG Hamburg, Beschluß vom 09.08.2007 - Az.: 308 O 273/07

"Hamburger Streitwertkatalog" für Tauschbörsen-Abmahnungen

Das LG Hamburg stellte eine Formel auf, nach der sich der Streitwert eines Verfahrens um die Verantwortlichkeit des Anschlußinhabers für illegales filesharing berechnen läßt.

LG Mannheim, Urteil v. 30.01.2007 - Az. 2 O 71/06

Schranken der Haftung der Eltern als Anschlußinhaber für Rechtsverletzungen der Kinder im Internet

Zwar bestehen nach Ansicht des LG Mannheim geringere Prüfungs- und Überwachungspflichten für Eltern, die ihren Kindern einen Internetanschluß bereitstellen; je älter die Kinder sind, desto geringer sind die notwendigen Belehrungen.

Es ist jedoch riskant, auf die Ansicht des LG Mannheim zu vertrauen; da man im Internet aber an jedem beliebigen Ort für eine unerlaubte Handlung in Anspruch genommen werden kann, ist es dem Anspruchinhaber oft möglich, sich das Gericht auszusuchen.

LG Mannheim, Urt. v. 25.01.2007 - Az. 7 O 65/06

Störerhaftung bei unverschlüsseltem WLAN gegeben

Das LG Mannheim sieht den Betreiber eines unverschlüsselten WLANs grundsätzlich als Störer an, wenn dadurch jedermann der Internetzugang eröffnet wird. Der Anschlußinhaber ist rechtlich und tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, daß sein Anschlu&slzig; nicht für Rechtsverletzungen benutzt wird. Den Betreiber eines Internetanschlusses trifft eine sekundäre Darlegungslast, wer den Anschluß - mittels WLAN - im fraglichen Zeitpunkt genutzt hat.

LG Mannheim, 15.12.2006, 7 O 129/06

Abmahnung ohne Nachweis der Rechtsübertragung unwirksam

Selbst wenn eine Abmahnung in der Sache berechtigt sein sollte, kann man sich möglicherweise wehren, indem man die Aktivlegitimation (Anspruchsberechtigung) des Abmahnenden bestreitet. Im entschiedenen Fall hatte eine Plattenfirma abmahnen lassen, konnte jedoch nicht nachweisen, daß ihr sämtliche am fraglichen Werk beteiligten Künstler die Rechte übertragen hatten.

LG Mannheim, Urteil v. 29.09.2006 - Az. 7 O 76/06

Keine Haftung der Eltern für "Tauschbörsen"-Urheberrechtsverletzung des Kindes


Kammergericht Berlin, Urteil v. 25.09.2006 - Az. 10 U 262/05

Datenschutz verhindert zivilrechtliche Auskunftsansprüche gegen Internetprovider


LG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2006 - Az.: 308 O 139/06

Musik-Tauschbörsen (Filesharing, p2p): Eltern können als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen von Eltern haften.

Viele Eltern stellen ihren Kindern einen Internetzugang zur Verfügung. Das LG Hamburg nimmt die Eltern in die Pflicht und bürdet ihnen umfangreiche Prüf- und ggf. Handlungspflichten auf.
Hinweis: Im Gegensatz dazu hat das LG Mannheim mit Urteil v. 30.01.2007 - Az. 2 O 71/06 die Überwachungspflichten stark eingeschränkt.


Rechtsanwalt Dr. Michael Metzner - Stubenlohstr. 8 - 91052 Erlangen
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Michael Metzner ist als Experte bei brainGuide aufgenommen

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