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Anwalt Internetrecht
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Beratung durch Rechtsanwalt im Internetrecht
Aktuelle Beratungsfelder im Internetrecht
Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums zur Neufassung von Muster-Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung:
Die unsichere Rechtslage bezüglich der Widerrufs- und Rückgabebelehrung (siehe Urteilssammlung)
hat das BMJ zum Tätigwerden veranlaßt. Heraus kam ein Entwurf für die
"3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung".
Nach einer vorläufigen Beurteilung des Entwurfes werden viele Unsicherheiten aber bestehen bleiben.
Dies liegt zum einen daran, daß viele der von der Rechtsprechung beanstandeten Punkte nicht ausreichend
berücksichtigt wurden.
Ein wesentlicher Fortschritt wird aber vor allem dadurch verpaßt, daß die Muster-Belehrung wie bisher
nur als Verordnung vorgesehen ist. Im Falle einer gerichtlichen Streitigkeit hat die Musterbelehrung schon
bisher keine Sicherheit geboten, sich bei deren Verwendung rechtmäßig zu verhalten.
Auf ein Gesetz, das Rechtssicherheit bei Verwendung einer Musterbelehrung zusichert,
könnten sich Online-Händler hingegen berufen.
Telemediengesetz
Am 1. März 2007 ist das neue Telemediengesetz in Kraft getreten. Es löst das TDG, das TDDSG und den MDStV ab.
Veröffentlicht wurde das Telemediengesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl.), I, 2007, 179, 185.
Das Telemediengesetz finden Sie im Wortlaut auf den Seiten des Bundesjustizministeriums
Abmahnungen von amazon.de Marketplace-Händlern
Neben eBay-Anbietern werden immer häufiger auch auf amazon.de anbietende Händler abgemahnt.
Es ist keinesfalls zu raten, eine Abmahnung zu ignorieren, bevor man sich nicht eine abschließende Meinung
über deren Berechtigung gebildet hat. Im Zweifel sollte man sich beraten lassen.
USt.-/MwSt.-Angabe bei Kleingewerbetreibenden i. S. v. § 19 UStG
Ob Kleinunternehmer ihre Preise "inkl. MwSt" auszeichnen müssen, ist sogar unter Fachleuten umstritten.
Kleinunternehmer sind abmahngefährdet, sowohl bei Angabe "inkl. MwSt." unterhalb des Preises bei eBay,
aber dann keine USt. ausweisen, als auch bei Weglassen der Angabe "inkl. MwSt.", weil
darin ein Verstoß gegen die PAngV liegt. Eine sichere Handlungsanweisung kann daher auch von anwaltlicher Seite kaum gegeben
werden. Diese Widersprüche sind dem Gesetzgeber anscheindend nicht aufgefallen.
Gem. § 19 UStG heißt es: "Die für Umsätze ... geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im
Inland ... ansässig sind, nicht erhoben ..."; d. h. auf 10 EUR Umsatz fallen normalerweise 1,90 EUR
USt. an, bei Kleinunternehmern nicht. Endpreis ohne Versandkosten ist daher bei Kleinunternehmern 10 EUR,
sonst 11,90 EUR. Will der Nicht-Kleinunternehmer preislich konkurrieren, müßte er 10 EUR inkl. USt.
als Endpreis angeben, d. h. sein Umsatz wäre nur 8,40 EUR + 1,60 Ust., die er ans Finanzamt abführen
muß. D. h. im Preis von Kleinunternehmern ist NIE Umsatzsteuer enthalten. Die Angabe "inkl. USt."
kann eigentlich nur Sinn machen, wenn in den Preisen auch tatsächlich USt. enthalten ist. Dies ist
entgegen vieler irrtümlicher Angaben bei Kleinunternehmern nicht der Fall. Ust. kann nur
ausweisen, wer sie auch abführen muß. Wenn die USt. nicht ausgewiesen werden kann, ist sie auch nicht
im Preis enthalten.
Konsequenz der Angabe "inkl. Ust" bei Kleinunternehmern könnte daher zum einen eine Irreführung
dahingehend sein, daß Kunden fälschlich davon ausgehen, eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer
zu erhalten. Zum anderen könnte das Finanzamt auf Sie zutreten und die Umsatzsteuer entsprechender
Umsätze nachfordern.
Ersteres kann möglicherweise durch einen deutlichen Hinweis an die Kunden ausgeräumt
werden; es würde sich ferner empfehlen, das Finanzamt schriftlich auf das Dilemma hinzuweisen, daß die PAngV
i. V. m. dem UWG ausnahmslos zu der Angabe "Inkl. USt." zwingt, obwohl es im Umsatzsteuerrecht
Ausnahmen gibt.
Das Gesetz regelt auf der anderen Seite eindeutig in § 1 Abs. 2 Ziff. 1 PAngV, daß bei
Fernabsatzverträgen sämtliche Preise inkl. Ust. auszuzeichnen sind. Hier ist das Gesetz
fehlerhaft, denn es berücksichtigt nicht, daß es auch Fernabsatzverkäufer gibt, die keine UST.
ausweisen dürfen. Dennoch halte ich es für schwierig, die gesetzlich eindeutige Regelung argumentativ
zu umgehen.
Im Hinblick auf die Abmahnungsgefahr ist es daher riskanter, entgegen dem klaren Wortlaut der PAngV
auf die Angabe "Inkl. USt" zu verzichten, als diese Angabe einzubauen,
denn nach ihrem Schutzzweck soll die Angabe dem Verbraucher wohl signalisieren, daß
keine weiteren Preisbestandteile mehr zum angegebenen Preis dazukommen; aber das ist auch bei Kleingewerbetreibenden gegeben.
Denkbar erscheint ein erläuternder Text im Angebot, der darauf hinweist, wie die
Angabe "inkl. MwSt." zu verstehen ist und daß keine Umsatzsteuer mehr zum Preis hinzukommt.
In jedem Fall sollte ein Hinweis auf § 19 UStG enthalten sein.
Ein Ausweg aus dem Dilemma bleibt freilich: Der Verzicht auf die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung.
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Rechtsanwalt Dr. Michael Metzner - Stubenlohstr. 8 - 91052 Erlangen
E-Mail: kanzlei@kanzlei-metzner.de
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