Kanzlei Dr. Metzner
Rechtsanwalt Dr. Michael Metzner, Erlangen
 

ÜBERBLICK ÜBER DAS INTERNETRECHT


RA Dr. Michael Metzner, Erlangen

06.12.2004

Tipp: Urteile zum Internetrecht

A. Begriff des Internetrechts

Das Internetrecht ist kein spezielles Rechtsgebiet, sondern eine Mischung von Bestimmungen aus jedem Rechtsgebiet, z. B.:

  • Zivilrecht: Vertragsabschlüsse, Kaufrecht, Verbraucherschutz, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Gesellschaftsrecht (HV im Internet!)
  • Strafrecht: Betrug, Jugendschutz, Datenschutz, Beleidigung, Video- und Musikpiraterie, Spamming, Organisierte Kriminalität, Effektive Strafverfolgung
  • Öffentliches Recht: Netzzugang, Regulierung, Telekommunikation, Online-Kommunalverwaltung
Das Internet ist in den Jahren vor 1995 in Deutschland bekannt geworden. Begleitet von Schlagworten wie Infogesellschaft sowie Information Superhighway entsteht der Begriff des Internetrechts seit 2. Hälfte der 1990er Jahre. Rechtsbeziehungen im Internet sind gekennzeichnet durch Internationalität, da Landesgrenzen im Internet faktisch nicht bestehen. Europarechtliche Regelungen (z. B. Verbraucherschutz-, E-Commerce-, Urheberrechtsrichtlinie) spielen eine wichtige Rolle, da häufig wirtschaftsrechtliche Aspekte des gemeinsamen Marktes berührt sind. Der Bezug eines Sachverhalts zu mehreren Ländern stellt den Rechtsanwender gleichzeitig vor Probleme bei der Frage nach geltender Rechtsordnung und Rechtsverfolgung.

B. Rechtsprobleme bei Domains

Eine Domain ist in etwa die in einen Namen übersetzte genaue Bezeichnung eines Computers im Internet, eine sogenannte IP (Internet Protocol) - Adresse. Domains haben daher eine Namensfunktion, weswegen schon bald der Wert einer guten Domain erkannt wurde. Infolgedessen hat das Domain-Grabbing Ende der 1990er Jahre um sich gegriffen. Damit wird das unberechtigte Registrieren bekannter Bezeichnungen, v. a. Marken, als Internetadresse bezeichnet, wobei dies in der Erwartung geschah, daß der Berechtigte die Domain gegen ein hohes Entgelt zurückkaufe. Der juristisch großteils wenig bewanderten Internetgemeinde hat diese Entwicklung Begegnungen mit dem Recht beschert, die häufig schwer vermittelbar waren. Mit sogenannten Abmahnwellen verfolgten Rechtsinhaber vielfach auch Privatpersonen, denen das dem Wettbewerbsrecht entstammende Institut neu war. Dabei litt nicht selten der Ruf der Anwaltschaft als Teilnehmer dieser Abzocke. Allerdings wird mittlerweile wohl weitgehend akzeptiert, daß Immaterialgüterrechte auch im Internet zu beachten sind.

Die Domainvergabe liegt in Deutschland bei der DENIC, einer Genossenschaft von Internet-Dienstleistungsunternehmen (Providern), bei denen man solche Adressen für sich registrieren lassen kann. Das Recht an Domainnamen beruht auf verschiedenen Grundlagen. Als Grundsatz ist auch heute noch das Prioritätsprinzip ausschlaggebend, d. h. wer eine Domain zuerst registriert, hat auch das Recht an ihr. Allerdings gibt es auch Ausnahmen hiervon. Zum Beispiel kann gegebenenfalls derjenige gegen einen Störer vorgehen, dessen Namens- oder Markenrechte durch die Benutzung oder Inhaberschaft der Domain verletzt werden. Im Bereich des Namensrechts gilt dies speziell für Städte und Gemeinden, aber auch für berühmte Personen. Sich die Domain Erlangen.com zu registrieren, war einst verlockend, als sie zu haben war, heute würde ein gleiches Unterfangen wohl allenfalls mit einem kostenpflichtigen Herausgabetitel quittiert werden. Im Bereich des Markenrechts haben sich ebenfalls eine hohe Zahl juristischer Auseinandersetzungen wegen Domains abgespielt. Weil mit dem Internet ein großer Personenkreis erreicht werden kann, hat die Verwendung geschützter gewerblicher Bezeichnungen eine hohe Bedeutung. Auch EU-Gemeinschaftsmarken sind zu berücksichtigen, wenn die Zulässigkeit einer Domain beurteilt werden soll. Domainstreitigkeiten im Wettbewerbsrecht haben häufig Irreführungsproblematiken zum Gegenstand. So darf der Betreiber seine Website nicht www.billigangebote.de nennen, wenn es dort keine vergünstigten Angebote gibt. Problematisch ist das Freihaltebedürfnis bestimmter Begriffe. Früher wurde die Verwendung von Gattungsbegriffen für unzulässig gehalten. Solche sogenannten Generischen Domains wurden früher unter dem Gesichtspunkt als unzulässig betrachtet, daß der Inhaber Kundenströme durch die Verwendung einer solchen Domain kanalisieren könnte. In Sachen http://www.mitwohnzentrale.de entschied der BGH im Jahr 2001 hierzu, daß es nicht wettbewerbswidrig ist, eine solche Domain zu registrieren und zu benutzen; die Nutzung eines sich bietenden Vorteils ist insoweit erlaubt. Grenzen zieht hier der Rechtsmißbrauch, wenn etwa die Domain in allen Variationen blockiert wird, oder wenn der Eindruck entsteht, es handele sich um das einzige oder maßgebliche Angebot unter der Gattungsbezeichnung. Auf eine Darstellung der unübersehbaren weiteren Rechtsprechung zu Domains und Wettbewerbsrecht muß hier verzichtet werden.

Die Rechtsprechung zu Anwaltsdomains ist uneinheitlich. Unzulässig ist es, www.rechtsanwalt-xy.de zu verwenden, wenn kein Anwalt Betreiber der Website ist. Vorsicht ist insbesondere bei Domains geboten, bei denen der Plural Anwälte mit einer Ortsbezeichnung o. ä. kombiniert wird. Teils werden solche Domains wegen Irreführungsgefahr sogar grundsätzlich als unzulässig betrachtet.

Ein wichtiger Streitpunkt im Bereich des Domainrechts war die Frage, ob der Berechtigte vom Störer Gebrauchsunterlassung, Zustimmung zur Löschung der Domain oder gar deren Übertragung verlangen kann. Der BGH hat sich mit Urteil vom 22. November 2001 in Sachen shell.de letztlich einen Übertragungsanspruch verneint. Die Verschiedenheit der zahlreichen Entscheidungen zeigt jedenfalls, daß die Umstände des Einzelfalls im Domainrecht eine erhebliche Rolle spielen, zumal sich die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren nicht immer geradlinig entwickelte.

C. E-Commerce

Schon bald nach dem Start des world wide web (WWW), dem bekanntesten Internet-Dienst, erkannte man, daß man die schnelle und billige Kommunikation per Internet auch zur Übermittlung von Willenserklärungen nutzen konnte und damit auch Online-Vertragsschlüsse möglich waren. Die ungeahnten Chancen nutze als eines der ersten großen Versandhäuser die Quelle aus Fürth, in deren ersten Online-Shop 1996 ein kleines Warensortiment auch außerhalb das gedruckten Kataloges erhältlich war. Heute bietet nahezu jeder Versandhändler an, Kaufverträge online abzuschließen. Es können aber auch andere Leistungen (Reisen, Dienstleistungen, Miete etc.) online bezogen werden. Unter den zahlreichen Regelungen zum E-Commerce hat die EU-Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr aus dem Jahr 2000 zentrale Bedeutung.

Der Vertragsschluß im Internet erfolgt im engeren Sinne technisch meist per interaktivem WWW-Interface, d. h. man gibt die Daten der Bestellung direkt auf der Internet-Seite ein und sendet sie an den Geschäftspartner ab. Denkbar ist aber auch die Abgabe von Erklärungen mittels E-Mail, in etwa der Bestellung per Fax oder Brief entsprechend.

Im Grundsatz werden Verträge im Internet genauso abgeschlossen wie außerhalb, nämlich durch Abgabe zweier inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen. Wie im offline-Leben sind Angebote auf einer Website regelmäßig keine Willenserklärungen, durch denen Annahme ein Vertrag zustande käme. Vielmehr mangelt es dem Anbieter hierbei am Rechtsbindungswillen, weswegen man in diesem Falle lediglich von einer invitatio ad offerendum ausgehen kann. Allerdings können auch automatisch generierte Erklärungen Willenserklärungen sein, zum Beispiel bei Bietagenten, die bei Onlineauktionen eingesetzt werden oder bei automatisierter Bestellannahme.

Ein Problemkreis im E-Commerce ist die leichte Fälschbarkeit digitaler Erklärungen und die Überlistung von Sicherungsmechanismen. Daß nicht Bestellungen von fingierten Adressen eintreffen, ist beispielsweise zur Bestellung zunächst eine Anmeldung erforderlich, die dabei geforderte E-Mail-Rückbestätigung (sog. multiple-opt-in -Verfahren) soll sicherstellen, daß der Kunde tatsächlich existiert. Die elektronische Signatur, ein sehr sicheres Identifizierungsverfahren, hat sich in der Praxis bislang nicht durchgesetzt. Dies könnte daran liegen, daß der Aufwand für die Teilnahme (persönliche Identifizierung, Geheimzahlen, Karte, Kartenlesegerät) bei vielen Internetnutzern nicht als erforderlich angesehen wird, da es für die meisten Anwendungen ausreichende Alternativen gibt. Bei der Bezahlung im Internet wird häufig Vorkasse als für den Verkäufer sicherste Methode verlangt. Allerdings hat schon mancher Käufer in diesem Falle vergeblich auf seine Ware gewartet; Betrügereien sind hier - gerade bei Privatkäufen und Auktionen - keine Seltenheit, da das Internet immer noch Möglichkeiten bietet, anonym zu bleiben und Identitäten vorzuspiegeln. Im Handelsverkehr zwischen Gewerbetreibenden ist der Versand mit Rechnung eher zu finden, insbesondere innerhalb etablierter Geschäftsbeziehungen.

Eine besonders charakteristische Form von E-Commerce hat sich mit den sogenannten Online-Auktionen entwickelt. Der immense Erfolg des sicherlich bekanntesten Auktionsanbieters eBay hat zu mannigfachen Rechtsproblemen geführt, weshalb teils schon von eBay-Recht als Unterkategorie des Internetrechts gesprochen wird. Hervorzuheben sei nur eine früher häufig gestellte Frage, die lautete, ob Online-Auktionen Versteigerungen im Sinne des BGB sind mit der Folge, daß keine Widerrufsbelehrung im Sinne des Fernabsatzrechts erfolgen müßte. Der BGH urteilte Anfang November 2004, daß bei eBay-Auktionen der Vertrag nicht durch Zuschlag wie bei einer BGB-Versteigerung, sondern durch die Abgabe von Willenserklärungen zustande kommt. Gewerbliche Anbieter müssen daher auch bei eBay-Angeboten die Vorschriften des Fernabsatzrechts berücksichtigen. Ebenso fehlt häufig die korrekte Anbieterkennzeichnung.

D. Urheberrecht

Die Entwicklung der digitalen Technologie hat für Immaterialgüter eine ganz neue Nutzungswelt hervorgebracht, gleichzeitig aber damit auch neue Gefahren entstehen lassen. Der urheberrechtliche Schutz wurde dadurch in Frage gestellt, daß Werke durch ohne Qualitätsverlust in beliebiger Anzahl und bei vernachlässigbaren Kosten kopiert werden können. Urheberrechtsverletzungen kommen im Internet daher häufig vor, weil Fotos, Darstellungen, Texte etc. nicht nur leicht kopiert werden können, sondern die Technik quasi dazu provoziert. Die Leichtigkeit des Datenaustausches nutzen sogenannte Tauschbörsen, auch filesharing- oder peer to peer- (p2p) Netzwerke genannt. Deren Urahn Napster wurde per US-Gerichtsverfahren abgeschaltet, die heutigen Generationen können sich dank dezentraler Organisation dem Arm des Gesetzes weitgehend entziehen. Fraglos ist das Anbieten von Musik- oder anderen urheberrechtlich geschützten Dateien zum Herunterladen (download) rechtswidrig, wenn der Anbieter hierfür keine Lizenz hat. Fragwürdiger ist, ob das Herunterladen solcher Dateien erlaubt ist. Der Gesetzgeber hat in der Urheberrechtsnovelle von 2003 versucht, Kopieren aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen (§ 53 Abs. 1 UrhG) zu verbieten.

Abgesehen von der digitalen Vervielfältigung als Bedrohung der Gewährleistung des Ausschließlichkeitsrechts des Urhebers über sein Werk, haben digitale Werkverwertungsmethoden als neue Nutzungsarten für Probleme gesorgt. Zwar gab es diese bereits früher bei technischen Neuerungen (Schallplatte, Rundfunk, Video). Die Vielfalt und das Maß der durch die Digitalisierung aufkommenden Neuerungen hat allerdings das Problem verschärft, daß ältere Lizenzverträge keine Rechtseinräumung für Online-Rechte vorgesehen hatten.

Das Urheberrechtsgesetz wurde aufgrund der EG-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft am 13.09.2003 novelliert. Seitdem gibt es den § 19a UrhG der das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, grob gesagt die Bereitstellung von Werken zum Abruf im Internet, regelt. Eingeschränkt wurde diese Norm unter anderem zu Gunsten von Unterricht und Forschung. Gleichzeitig wurde erstmals ein Schutz technischer Kopierschutzmaßnahmen vor ihrer Umgehung ins Gesetz aufgenommen. Nach der Novelle wurde der Zweite Korb der Urheberrechtsnovelle vorbereitet, da diese nur die zwingenden EG-Vorgaben umsetzte. Das Recht der Privatkopie bleibt nach dem Ansinnen des Bundesjustizministeriums auch im digitalen Bereich grundsätzlich, wenn auch mit Einschränkungen, erhalten. Ein erheblicherer Wandel ergibt sich, wenn die etablierte kollektive Vergütungsmethode über Verwertungsgesellschaften in Frage gestellt wird. Dies könnte sich daraus ergeben, daß sogenannte Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) gesetzlich ermöglicht werden. DRM-Systeme zielen darauf ab, daß urheberrechtlich geschützte Werke in digitaler Form so übermittelt werden, daß ihre vertraglich vorgesehene Nutzung auch technisch kontrolliert wird, so daß keine unautorisierten Kopien, aber auch gesetzlich zugelassene Vervielfältigungen auf Grund von Schrankenbestimmungen mehr möglich sind. Sollten DRM-Systeme erhebliche Marktanteile gewinnen können, fielen Einnahmen der Verwertungsgesellschaften wie GEMA, GVL, VG Wort etc. weg, da zum Beispiel keine Vergütungen für Kopiergeräte und Leerdatenträger mehr verwaltet werden könnten.

E. Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten im Internet

Viele Vorschriften, die das Internet betreffen, sind straf- und bußgeldbewehrt. Insoweit ist auf das Sonderstrafrecht der einzelnen Rechtsgebiete hinzuweisen, wie § 108 UrhG oder § 143 MarkenG. Ein anderes Beispiel sind die Pflichtangaben auf Webseiten. Jeder Anwalt kennt seine Pflicht, auf seiner Internetseite ein vollständiges Web-Impressum mit der Angabe von Kontaktdaten, der Anwaltskammer, Berufsregelungen etc. vorzuhalten. Auch im Datenschutzrecht gibt es entsprechende Vorschriften. Jeder, der Daten erhebt, muß streng genommen eine Erklärung über den Datenschutz auf seiner Internetseite abgeben. Selbst der Anwalt, der Kontakt über E-Mail anbietet, muß

Strafrechtliche Relevanz hat insbesondere der Jugendschutz im Internet. Bekanntlich hat das Internet einen schlechten Ruf, was die moralische Qualität seiner Inhalte angeht. Daher verlangt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sicherzustellen, daß kein Zugang zu nicht jugendfreien Angeboten erfolgt. Zurzeit ist es nur über die Identifizierung des Nutzers über das persönliche Postidentverfahren möglich, den strengen Vorgaben zu entsprechen. Allerdings wird dieses Ansinnen durch die Internationalität des Internets in hohem Maße konterkariert, da viele ausländische nicht jugendfreie Angebote mit niedrigen Schutzstandards über das grenzenlose Netz erreichbar sind.

Typische Betrugsfälle wurden bereits unter dem Aspekt von E-Commerce angesprochen. Die Anonymität des Internets ermöglicht, sich hinter einem Pseudonym zu verstecken und etwa bei eBay unter einem fake account zu kaufen und verkaufen. Der Verkäufer ist nach Zahlung per Vorkasse plötzlich nicht mehr ermittelbar und die Ware kommt nie an. Problematisch ist, daß keine zuverlässige Bonitätsprüfung des Gegenüber möglich ist, allerdings existiert ein Bewertungssystem, bei dem sich die Mitglieder der Auktionsplattform gegenseitig bewerten.


Rechtsanwalt Michael Dr. Metzner - Stubenlohstr. 8 - 91052 Erlangen
E-Mail: kanzlei@kanzlei-metzner.de

Verwertung, auch Auszugsweise, nur mit Zustimmung des Urhebers.


Dr. Michael Metzner ist als Experte bei brainGuide aufgenommen

Gelistet auf www.medien-recht.org


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