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ÜBERBLICK ÜBER DAS INTERNETRECHT
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RA Dr. Michael Metzner, Erlangen
06.12.2004
Tipp: Urteile zum Internetrecht
A. Begriff des Internetrechts
Das Internetrecht ist kein spezielles Rechtsgebiet, sondern eine Mischung von Bestimmungen
aus jedem Rechtsgebiet, z. B.:
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Zivilrecht: Vertragsabschlüsse, Kaufrecht, Verbraucherschutz, Gewerblicher Rechtsschutz und
Urheberrecht, Gesellschaftsrecht (HV im Internet!)
-
Strafrecht: Betrug, Jugendschutz, Datenschutz, Beleidigung, Video- und Musikpiraterie, Spamming,
Organisierte Kriminalität, Effektive Strafverfolgung
-
Öffentliches Recht: Netzzugang, Regulierung, Telekommunikation, Online-Kommunalverwaltung
Das Internet ist in den Jahren vor 1995 in Deutschland bekannt geworden. Begleitet von Schlagworten
wie Infogesellschaft sowie Information Superhighway entsteht der Begriff des Internetrechts seit 2.
Hälfte der 1990er Jahre.
Rechtsbeziehungen im Internet sind gekennzeichnet durch Internationalität, da Landesgrenzen im
Internet faktisch nicht bestehen. Europarechtliche Regelungen (z. B. Verbraucherschutz-, E-Commerce-,
Urheberrechtsrichtlinie) spielen eine wichtige Rolle, da häufig wirtschaftsrechtliche Aspekte
des gemeinsamen Marktes berührt sind. Der Bezug eines Sachverhalts zu mehreren Ländern stellt
den Rechtsanwender gleichzeitig vor Probleme bei der Frage nach geltender Rechtsordnung und
Rechtsverfolgung.
B. Rechtsprobleme bei Domains
Eine Domain ist in etwa die in einen Namen übersetzte genaue Bezeichnung eines Computers
im Internet, eine sogenannte IP (Internet Protocol) - Adresse. Domains haben daher eine
Namensfunktion, weswegen schon bald der Wert einer guten Domain erkannt wurde.
Infolgedessen hat das Domain-Grabbing Ende der 1990er Jahre um sich gegriffen.
Damit wird das unberechtigte Registrieren bekannter Bezeichnungen, v. a. Marken,
als Internetadresse bezeichnet, wobei dies in der Erwartung geschah, daß der Berechtigte
die Domain gegen ein hohes Entgelt zurückkaufe. Der juristisch großteils wenig
bewanderten Internetgemeinde hat diese Entwicklung Begegnungen mit dem Recht beschert, die
häufig schwer vermittelbar waren. Mit sogenannten Abmahnwellen verfolgten Rechtsinhaber
vielfach auch Privatpersonen, denen das dem Wettbewerbsrecht entstammende Institut neu war.
Dabei litt nicht selten der Ruf der Anwaltschaft als Teilnehmer dieser Abzocke.
Allerdings wird mittlerweile wohl weitgehend akzeptiert, daß Immaterialgüterrechte
auch im Internet zu beachten sind.
Die Domainvergabe liegt in Deutschland bei der DENIC, einer Genossenschaft von
Internet-Dienstleistungsunternehmen (Providern), bei denen man solche Adressen für sich registrieren lassen
kann. Das Recht an Domainnamen beruht auf verschiedenen Grundlagen. Als Grundsatz
ist auch heute noch das Prioritätsprinzip ausschlaggebend, d. h. wer eine Domain
zuerst registriert, hat auch das Recht an ihr. Allerdings gibt es auch Ausnahmen hiervon.
Zum Beispiel kann gegebenenfalls derjenige gegen einen Störer vorgehen, dessen Namens-
oder Markenrechte durch die Benutzung oder Inhaberschaft der Domain verletzt werden. Im
Bereich des Namensrechts gilt dies speziell für Städte und Gemeinden, aber auch für
berühmte Personen. Sich die Domain Erlangen.com zu registrieren, war einst verlockend,
als sie zu haben war, heute würde ein gleiches Unterfangen wohl allenfalls mit einem
kostenpflichtigen Herausgabetitel quittiert werden. Im Bereich des Markenrechts
haben sich ebenfalls eine hohe Zahl juristischer Auseinandersetzungen wegen Domains abgespielt.
Weil mit dem Internet ein großer Personenkreis erreicht werden kann, hat die
Verwendung geschützter gewerblicher Bezeichnungen eine hohe Bedeutung. Auch
EU-Gemeinschaftsmarken sind zu berücksichtigen, wenn die Zulässigkeit einer Domain
beurteilt werden soll. Domainstreitigkeiten im Wettbewerbsrecht haben häufig
Irreführungsproblematiken zum Gegenstand. So darf der Betreiber seine Website nicht
www.billigangebote.de nennen, wenn
es dort keine vergünstigten Angebote gibt. Problematisch ist das Freihaltebedürfnis
bestimmter Begriffe. Früher wurde die Verwendung von Gattungsbegriffen für unzulässig
gehalten. Solche sogenannten Generischen Domains wurden früher unter dem Gesichtspunkt
als unzulässig betrachtet, daß der Inhaber Kundenströme durch die Verwendung einer
solchen Domain kanalisieren könnte. In Sachen http://www.mitwohnzentrale.de
entschied der BGH im Jahr 2001 hierzu,
daß es nicht wettbewerbswidrig ist, eine solche Domain zu registrieren und
zu benutzen; die Nutzung eines sich bietenden Vorteils ist insoweit erlaubt. Grenzen
zieht hier der Rechtsmißbrauch, wenn etwa die Domain in allen Variationen
blockiert wird, oder wenn der Eindruck entsteht, es handele sich um das einzige oder
maßgebliche Angebot unter der Gattungsbezeichnung. Auf eine Darstellung der unübersehbaren
weiteren Rechtsprechung zu Domains und Wettbewerbsrecht muß hier verzichtet werden.
Die Rechtsprechung zu Anwaltsdomains ist uneinheitlich. Unzulässig ist es,
www.rechtsanwalt-xy.de zu verwenden,
wenn kein Anwalt Betreiber der Website ist. Vorsicht ist insbesondere bei Domains
geboten, bei denen der Plural Anwälte mit einer Ortsbezeichnung o. ä.
kombiniert wird. Teils werden solche Domains wegen Irreführungsgefahr sogar
grundsätzlich als unzulässig betrachtet.
Ein wichtiger Streitpunkt im Bereich des Domainrechts war die Frage, ob der Berechtigte vom
Störer Gebrauchsunterlassung, Zustimmung zur Löschung der Domain oder gar deren
Übertragung verlangen kann. Der BGH hat sich mit Urteil vom 22. November 2001 in
Sachen shell.de letztlich einen Übertragungsanspruch verneint. Die Verschiedenheit der
zahlreichen Entscheidungen zeigt jedenfalls, daß die Umstände des Einzelfalls im Domainrecht eine
erhebliche Rolle spielen, zumal sich die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren nicht immer
geradlinig entwickelte.
C. E-Commerce
Schon bald nach dem Start des world wide web (WWW), dem bekanntesten Internet-Dienst, erkannte
man, daß man die schnelle und billige Kommunikation per Internet auch zur Übermittlung von
Willenserklärungen nutzen konnte und damit auch Online-Vertragsschlüsse möglich waren. Die
ungeahnten Chancen nutze als eines der ersten großen Versandhäuser die Quelle aus Fürth, in
deren ersten Online-Shop 1996 ein kleines Warensortiment auch außerhalb das gedruckten
Kataloges erhältlich war. Heute bietet nahezu jeder Versandhändler an, Kaufverträge online
abzuschließen. Es können aber auch andere Leistungen (Reisen, Dienstleistungen, Miete etc.)
online bezogen werden. Unter den zahlreichen Regelungen zum E-Commerce hat die EU-Richtlinie
zum elektronischen Geschäftsverkehr aus dem Jahr 2000 zentrale Bedeutung.
Der Vertragsschluß im Internet erfolgt im engeren Sinne technisch meist per interaktivem
WWW-Interface, d. h. man gibt die Daten der Bestellung direkt auf der Internet-Seite ein
und sendet sie an den Geschäftspartner ab. Denkbar ist aber auch die Abgabe von Erklärungen
mittels E-Mail, in etwa der Bestellung per Fax oder Brief entsprechend.
Im Grundsatz werden Verträge im Internet genauso abgeschlossen wie außerhalb, nämlich durch
Abgabe zweier inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen. Wie im offline-Leben sind
Angebote auf einer Website regelmäßig keine Willenserklärungen, durch denen Annahme ein
Vertrag zustande käme. Vielmehr mangelt es dem Anbieter hierbei am Rechtsbindungswillen,
weswegen man in diesem Falle lediglich von einer invitatio ad offerendum ausgehen kann.
Allerdings können auch automatisch generierte Erklärungen Willenserklärungen sein, zum
Beispiel bei Bietagenten, die bei Onlineauktionen eingesetzt werden oder bei
automatisierter Bestellannahme.
Ein Problemkreis im E-Commerce ist die leichte Fälschbarkeit digitaler Erklärungen und
die Überlistung von Sicherungsmechanismen. Daß nicht Bestellungen von fingierten Adressen
eintreffen, ist beispielsweise zur Bestellung zunächst eine Anmeldung erforderlich, die
dabei geforderte E-Mail-Rückbestätigung (sog. multiple-opt-in -Verfahren) soll sicherstellen,
daß der Kunde tatsächlich existiert. Die elektronische Signatur, ein sehr sicheres
Identifizierungsverfahren, hat sich in der Praxis bislang nicht durchgesetzt. Dies
könnte daran liegen, daß der Aufwand für die Teilnahme (persönliche Identifizierung,
Geheimzahlen, Karte, Kartenlesegerät) bei vielen Internetnutzern nicht als erforderlich
angesehen wird, da es für die meisten Anwendungen ausreichende Alternativen gibt.
Bei der Bezahlung im Internet wird häufig Vorkasse als für den Verkäufer sicherste
Methode verlangt. Allerdings hat schon mancher Käufer in diesem Falle vergeblich auf
seine Ware gewartet; Betrügereien sind hier - gerade bei Privatkäufen und Auktionen -
keine Seltenheit, da das Internet immer noch Möglichkeiten bietet, anonym zu bleiben
und Identitäten vorzuspiegeln. Im Handelsverkehr zwischen Gewerbetreibenden ist der
Versand mit Rechnung eher zu finden, insbesondere innerhalb etablierter Geschäftsbeziehungen.
Eine besonders charakteristische Form von E-Commerce hat sich mit den sogenannten
Online-Auktionen entwickelt. Der immense Erfolg des sicherlich bekanntesten Auktionsanbieters
eBay hat zu mannigfachen Rechtsproblemen geführt, weshalb teils schon von eBay-Recht als
Unterkategorie des Internetrechts gesprochen wird. Hervorzuheben sei nur eine früher häufig
gestellte Frage, die lautete, ob Online-Auktionen Versteigerungen im Sinne des BGB sind mit
der Folge, daß keine Widerrufsbelehrung im Sinne des Fernabsatzrechts erfolgen müßte. Der
BGH urteilte Anfang November 2004, daß bei eBay-Auktionen der Vertrag nicht durch Zuschlag
wie bei einer BGB-Versteigerung, sondern durch die Abgabe von Willenserklärungen zustande
kommt. Gewerbliche Anbieter müssen daher auch bei eBay-Angeboten die Vorschriften des
Fernabsatzrechts berücksichtigen. Ebenso fehlt häufig die korrekte Anbieterkennzeichnung.
D. Urheberrecht
Die Entwicklung der digitalen Technologie hat für Immaterialgüter eine ganz neue Nutzungswelt
hervorgebracht, gleichzeitig aber damit auch neue Gefahren entstehen lassen. Der
urheberrechtliche Schutz wurde dadurch in Frage gestellt, daß Werke durch ohne
Qualitätsverlust in beliebiger Anzahl und bei vernachlässigbaren Kosten kopiert
werden können. Urheberrechtsverletzungen kommen im Internet daher häufig vor, weil
Fotos, Darstellungen, Texte etc. nicht nur leicht kopiert werden können, sondern die
Technik quasi dazu provoziert. Die Leichtigkeit des Datenaustausches nutzen sogenannte
Tauschbörsen, auch filesharing- oder peer to peer- (p2p) Netzwerke genannt. Deren Urahn
Napster wurde per US-Gerichtsverfahren abgeschaltet, die heutigen Generationen können sich
dank dezentraler Organisation dem Arm des Gesetzes weitgehend entziehen. Fraglos ist das
Anbieten von Musik- oder anderen urheberrechtlich geschützten Dateien zum Herunterladen
(download) rechtswidrig, wenn der Anbieter hierfür keine Lizenz hat. Fragwürdiger ist, ob
das Herunterladen solcher Dateien erlaubt ist. Der Gesetzgeber hat in der
Urheberrechtsnovelle von 2003 versucht, Kopieren aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen
(§ 53 Abs. 1 UrhG) zu verbieten.
Abgesehen von der digitalen Vervielfältigung als Bedrohung der Gewährleistung des
Ausschließlichkeitsrechts des Urhebers über sein Werk, haben digitale Werkverwertungsmethoden
als neue Nutzungsarten für Probleme gesorgt. Zwar gab es diese bereits früher bei technischen
Neuerungen (Schallplatte, Rundfunk, Video). Die Vielfalt und das Maß der durch die Digitalisierung
aufkommenden Neuerungen hat allerdings das Problem verschärft, daß ältere Lizenzverträge
keine Rechtseinräumung für Online-Rechte vorgesehen hatten.
Das Urheberrechtsgesetz wurde aufgrund der EG-Richtlinie zum Urheberrecht in der
Informationsgesellschaft am 13.09.2003 novelliert. Seitdem gibt es den § 19a UrhG
der das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, grob gesagt die Bereitstellung
von Werken zum Abruf im Internet, regelt. Eingeschränkt wurde diese Norm unter anderem
zu Gunsten von Unterricht und Forschung. Gleichzeitig wurde erstmals ein Schutz technischer
Kopierschutzmaßnahmen vor ihrer Umgehung ins Gesetz aufgenommen. Nach der Novelle wurde der
Zweite Korb der Urheberrechtsnovelle vorbereitet, da diese nur die zwingenden EG-Vorgaben umsetzte.
Das Recht der Privatkopie bleibt nach dem Ansinnen des Bundesjustizministeriums auch im digitalen Bereich grundsätzlich, wenn auch mit Einschränkungen, erhalten. Ein erheblicherer Wandel ergibt sich, wenn die etablierte kollektive Vergütungsmethode über Verwertungsgesellschaften in Frage gestellt wird. Dies könnte sich daraus ergeben, daß sogenannte Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) gesetzlich ermöglicht werden. DRM-Systeme zielen darauf ab, daß urheberrechtlich geschützte Werke in digitaler Form so übermittelt werden, daß ihre vertraglich vorgesehene Nutzung auch technisch kontrolliert wird, so daß keine unautorisierten Kopien, aber auch gesetzlich zugelassene Vervielfältigungen auf Grund von Schrankenbestimmungen mehr möglich sind. Sollten DRM-Systeme erhebliche Marktanteile gewinnen können, fielen Einnahmen der Verwertungsgesellschaften wie GEMA, GVL, VG Wort etc. weg, da zum Beispiel keine Vergütungen für Kopiergeräte und Leerdatenträger mehr verwaltet werden könnten.
E. Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten im Internet
Viele Vorschriften, die das Internet betreffen, sind straf- und bußgeldbewehrt. Insoweit ist
auf das Sonderstrafrecht der einzelnen Rechtsgebiete hinzuweisen, wie § 108 UrhG oder § 143 MarkenG.
Ein anderes Beispiel sind die Pflichtangaben auf Webseiten. Jeder Anwalt kennt seine Pflicht, auf
seiner Internetseite ein vollständiges Web-Impressum mit der Angabe von Kontaktdaten, der
Anwaltskammer, Berufsregelungen etc. vorzuhalten. Auch im Datenschutzrecht gibt es entsprechende
Vorschriften. Jeder, der Daten erhebt, muß streng genommen eine Erklärung über den Datenschutz
auf seiner Internetseite abgeben. Selbst der Anwalt, der Kontakt über E-Mail anbietet, muß
Strafrechtliche Relevanz hat insbesondere der Jugendschutz im Internet. Bekanntlich hat das
Internet einen schlechten Ruf, was die moralische Qualität seiner Inhalte angeht. Daher verlangt
der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sicherzustellen, daß kein Zugang zu nicht jugendfreien Angeboten
erfolgt. Zurzeit ist es nur über die Identifizierung des Nutzers über das persönliche
Postidentverfahren möglich, den strengen Vorgaben zu entsprechen. Allerdings wird dieses Ansinnen
durch die Internationalität des Internets in hohem Maße konterkariert, da viele ausländische
nicht jugendfreie Angebote mit niedrigen Schutzstandards über das grenzenlose Netz erreichbar
sind.
Typische Betrugsfälle wurden bereits unter dem Aspekt von E-Commerce angesprochen. Die Anonymität
des Internets ermöglicht, sich hinter einem Pseudonym zu verstecken und etwa bei eBay unter einem
fake account zu kaufen und verkaufen. Der Verkäufer ist nach Zahlung per Vorkasse plötzlich
nicht mehr ermittelbar und die Ware kommt nie an. Problematisch ist, daß keine zuverlässige
Bonitätsprüfung des Gegenüber möglich ist, allerdings existiert ein Bewertungssystem, bei dem
sich die Mitglieder der Auktionsplattform gegenseitig bewerten.
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Rechtsanwalt Michael Dr. Metzner - Stubenlohstr. 8 - 91052 Erlangen
E-Mail: kanzlei@kanzlei-metzner.de
Verwertung, auch Auszugsweise, nur mit Zustimmung des Urhebers.
Gelistet auf www.medien-recht.org
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