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Beratung durch Anwalt im Fotorecht, Urheberrecht, Recht der Fotografen
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Fragen um Rechtsanwalt, Fotorecht, Urheberrecht, Fotoklau, Fotograf - Beratung durch Rechtsanwalt in Erlangen
Aktuelle Beratungsfelder im Recht der Fotografie, Foto-Abmahnung, Fotografen, Schadensersatz, MFM-Bildhonorare, Schadensersatz, Lizenzgebühr
Sind Sie Fotograf und haben Sie eine Ihrer Fotografien entdeckt, die ohne Ihre Zustimmung benutzt wird?
Dann könnten die folgenden Informationen für Sie nützlich sein. Es geht um die Frage, wie man als Fotograf seine
Urheberrechte möglichst gut durchsetzt. Als Anwalt vertrete ich zahlreiche Fotografen außergerichtlich und gerichtich
bei der Durchsetzung ihrer urheberrechtlichen und medienrechtlichen Interessen
Ausgangspunkt: Das Foto als geschützes Werk
Fotos sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrechtsgesetz schützt Lichtbildwerke, aber auch Lichtbilder. Was ist der Unterschied?
Letztere sind keine "Werke" im urheberrechtlichen Sinne, d. h. ihnen fehlt eine bestimmte schöpferische Qualität.
Dass somit Fotos geschützt sind, auch ohne Kunst zu sein, bedeutet, daß alle Fotografien Gegenstand eines umfassenden urheberrechtlichen Schutzes sind.
Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht - "Recht am eigenen Bild"
Häufig wird die Frage gestellt, ob man das Urheberrecht an einem Foto hat, auf dem man selbst abgebildet ist.
Die Antwort lautet nein, denn nur der Fotograf ist Schöpfer des Bildes.
Der Abgebildete kann unabhängig davon z. B. eine Veröffentlichung seines Konterfeis hingegen mit Hilfe des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts angreifen, wenn dieses - z. B.
bei einem nicht gerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre Prominenter und unbekannter Personen,
beispielsweise durch Paparazzi. Dem Betroffenen steht das sogenannte "Recht am eigenen Bild" zu.
Aufgrund der verzweigten und einzelfallbezogenen Judikatur
im Bereich der Bildberichterstattung und des Äßerungsrechts ist die Beratung durch einen
fachlich versierten Anwalt besonders wichtig.
Ihre Rechte als Fotograf
Als Fotograf erwerben Sie die Urheberrechte ohne weitere Voraussetzungen (wie ©-Zeichen oder irgendwelche Eintragungen)
mit dem Druck auf den Auslöser. Ihnen steht dann das umfassende Recht zu, die Fotos zu verwerten und Nutzungsrechte einzurämen.
Sie können also z. B. bestimmen, ob Sie oder irgend ein Dritter Ihr Foto im Internet zeigt, in einem Prospekt abdruckt und verteilt oder es für eigene Zwecke bearbeitet.
Außerdem kontrollieren Sie beispielsweise, welche Nutzungen Ihr Vertragspartner vornehmen darf und ob er ggf. berechtigt ist,
die Fotos an Dritte weiterzugeben. Außerdem steht Ihnen als Fotograf das Urheberpersönlichkeitsrecht zu, mit dem Sie Entstellungen Ihrer Werke verhindern können, aber Ihnen auch das wichtige
Recht gibt, bestimmen zu können, ob und wie Ihre Werke mit einer Urheberbezeichnung zu versehen sind.
Die wichtigsten Ansprüche: Unterlassung...
Hat man ihre Urheberrechte verletzt, können Sie von dem Verletzer u. a. verlangen, daß er die
Rechtsverletzung künftig unterlä&slzig;t. Es genügt aber nicht, daß er sein Verhalten einfach einstellt,
sondern es ist rechtlich längst anerkannt, daß der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgeben muß, wenn er sich nicht einem gerichtlichen Verfahren aussetzen will.
...und Schadensersatz
Die schuldhafte (d. h. vorsätzliche oder fahrlässige) Urheberrechtsverletzung verpflichtet den
Verletzer zum Ersatz des Schadens. Dieser besteht in der Regel darin, daß der Fotograf keine Honorare
für die Nutzung erhalten hat. Der Schadensersatz kann auf drei verschiedene Arten berechnet werden:
tatsächlicher Schaden, entgangener Gewinn oder die fiktive Lizenz für die rechtswidrige Verwertung.
In der Praxis wird meist letzteres gewählt; Anhaltspunkt bieten hier die jährlich herausgegebenen
MFM-Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Auch wenn der BGH zwischenzeitlich entschieden hat,
dass diese nicht automatisch eine angemessene Vergütung darstellen, stützen sich die Instanzgerichte
jedoch regelmäßig auf die MFM-Bildhonorare, um den Schaden wie zivilprozessrechtlich vorgesehen zu schätzen.
Bei Fragen zu den MFM-Honorarsätzen wenden Sie sich gerne an mich.
Bei - entgegen der Branchenübung - unterlassenem Urheberrechtsvermerk (Bildquellennachweis, Fotografenhinweis) sprechen Gerichte dem Fotografen zunehmend
einen Aufschlag von 100% zum angemessenen Honorar zu.
Auch ohne Verschulden kann unter Umständen ein Anspruch auf die fiktive Lizenzgebühr unter dem Gesichtspunkt der
ungerechtfertigten Bereicherung gegeben sein.
Die Durchsetzung
Das UrhG heißt " Gesetz zum Schutze der Urheber. Es bevorzugt die Urheber, also auch die Fotografen,
und gibt ihnen eine sehr starke Rechtsposition. Beispielsweise muss im Prozeß grundsätzlich immer derjenige, der ein Werk nutzt, den Rechtserwerb vom Urheber lückenlos nachweisen können.
Wer z. B. ein Bild in der Werbung einsetzt, kann sich nicht alleine damit herausreden,
daß er die Rechte angeblich rechtmäß von einem Dritten erworben habe, sondern es kommt auch darauf an, ob der Dritte entsprechend befugt war.
Die Ansprüche werden in der Regel zunächst außergerichtlich mit einer Abmahnung geltend gemacht.
Reagiert der Verletzer nicht, kann der Fotograf in der Regel innerhalb von einen Monat
ab Kenntnis von der Rechtsverletzung eine einstweilige Verfügung beantragen, danach nur noch Klage einreichen.
Als Fotograf können Sie vom Verletzer die Kosten ersetzt verlangen, die Ihnen durch die Inanspruchnahme
des abmahnenden Anwalts entstehen.
Abgemahnt wegen Urheberrechtsverletzung? - Beratung wichtig!
Wird man andererseits wegen einer - ggf. vermeintlichen - Urheberrechtsverletzung abgemahnt,
zum Beispiel bei irrtümlich rechtswidriger Verwendung eines Fotos,
sollte man dies stets ernst nehmen und sich sich daher von einem Rechtsanwalt beraten lassen,
der auf diesem Gebiet tätig ist.
Jeder Einzelfall liegt anders und es ist immer wichtig, die Umstände zu bewerten, um die richtige
Entscheidung zu treffen. Selbst wenn der Vorwurf einer Rechtsverletzung stimmt, ist der Text einer geforderten
Unterlassungserklärung genau zu prüfen - man ist nicht verpflichtet, das einer Abmahnung beigefügte Formular zu verwenden.
Ferner kann es vorkommen, daß Kosten auf Grund eines zu hohen Streitwertes oder überhöte Lizenzegebühren gefordert werden.
Rechtsanwalt Dr. Michael Metzner berät und vertritt im Urheberrecht und Medienrecht
Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist Urheber- und Medienrecht. Eine erheblicher Anteil davon betrifft
Fälle, in denen ich Fotografen vertrete. Für Fragen rund um Urheberrecht, Fotorecht und Medienrecht bitte ich einfach
anzurufen, in der Regel bin ich schnell erreichbar.
Hier finden Sie aktuelle
Urteile
zum filesharing-Recht, p2p-Recht, Tauschbörsenrecht sowie
Entscheidungen zum Recht u. a. der Bildberichterstattung.
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Rechtsanwalt Dr. Michael Metzner - Stubenlohstr. 8 - 91052 Erlangen
E-Mail: kanzlei@kanzlei-metzner.de
Jegliche Nutzung, auch auszugsweise, nur mit Zustimmung des Urhebers.
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