Urteil Medienrecht
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Urteil zum Fotorecht, Urheberrecht, Recht am eigenen Bild

Zum Fotorecht gehören vor allem Fragen nach den Urheberrechten von Fotografen, der Verwertung und der Einrämung von Nutzungsrechten, des Schadensersatzes, Lizenzanalogie, MFM-Bildhonorare, Rechtsnachweis, Abmahnung, einstweilige Verfügung, Unterlassungsanspruch, Recht am eigenen Bild, Bildberichterstattung, Paparazzi, Werbefotografie, Fotoklau im Internet.

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OLG Brandenburg, Urt. v. 18.02.2010 - 5 U 12/09 und 5 U 14/09

Kein Fotoverbot in historischer Parkanlage


Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg hat einen Fotografen und Bildagenturen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Grund waren Fotoaufnahmen der Parkanlagen von Sanssouci in Potsdam. Die Frage, inwieweit das Sacheigentum seinem Inhaber ein absolutes Recht verleiht, Fotografien seiner Sache zu verbieten, hat das OLG Brandenburg zu Gunsten des Fotografen entschieden. Es hat damit die Beurteilung des LG Potsdam gekippt. Allerdings hat der Senat die Revision aus Gründen der Rechtsfortbildung zugelassen.
Volltext des Urteils bei gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

HansOLG Hamburg, Urt. v. 26.09.2007 - 5 U 165/06

Zur Anwendbarkeit der MFM-Honorarempfehlungen


Das HansOLG hat in diesem Falle die MFM-Honorare zur Schätzung des Schadensersatzes herangezogen und dies dogmatisch sauber begründet. Es ist zu betonen, daß es auch hier auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankam und man als Fotograf nicht "automatisch" bei einer Rechtsverletzung die MFM-Sätze bekommt.

BGH, 06.03.2007 - Az. VI ZR 13/06

Zu den Grenzen bei der Veröffentlichung von Prominentenbildern

Streitgegenstand war ein Foto von Ernst August von Hannover und dessen Frau Caroline, welches das Paar auf der Straße in St. Moritz zeigte. Nach dem BGH ist die Veröffentlichung dieses Fotos zulässig. Nach dem Gesetz dürfen Fotos von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei abgebildet werden, es sei denn, dadurch würden berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt. Daher dürfen ohne Zustimmung zum Beispiel Fotos von Prominenten an Orten der Abgeschiedenheit oder z. B. Urlaubsbilder nicht gezeigt werden. Auch muß die Berichterstattung ein Ereignis der Zeitgeschichte betreffen. Das war vorliegend gegeben, da es im Zusammenhang mit der Erkrankung des Fürsten von Monaco stand. Außerdem können auch Unterhaltungsinteressen genügen, um das Interesse an der Berichterstattung zu begründen; auch ist der Presse ein gewisser Spielraum bei ihrer Arbeit einzuräumen.

BGH, 06.10.2005 - Az.: I ZR 266/02 und 267/02

Zur Verwendung der MFM-Honorarempfehlungen bei der Bestimmung des Schadensersatzes


Generell ist es naheliegend, so der BGH, bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen. Die Heranziehung der MFM-Honorare ist jedoch im Einzelfall zu begründen, insbesondere bei Abweichung der tatsächlichen Umstände von den Voraussetzungen der MFM-Tarife.

BGH, 28.09.2004 - Az: VI ZR 302/03, VI ZR 303/03 und VI ZR 305/03

Kinder von Prominenten sind nicht automatisch Personen der Zeitgeschichte

Ein Bild der Tochter der Prinzessin Caroline von Monaco bei einem Reitturnier war ohne Zusammenhang mit dieser Veranstaltung veröffentlicht worden. Der BGH sah dies als unzulässig an. Nur die Zugehörigkeit zu einer Prominentenfamilie begründet noch nicht die Stellung als Person der Zeitgeschichte.




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Herr Michael Metzner ist als Experte bei brainGuide aufgenommen

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