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Urteil zum Fotorecht, Urheberrecht, Recht am eigenen Bild
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Zum Fotorecht gehören vor allem Fragen nach den Urheberrechten von Fotografen, der Verwertung und der Einrämung
von Nutzungsrechten, des Schadensersatzes, Lizenzanalogie, MFM-Bildhonorare, Rechtsnachweis, Abmahnung, einstweilige Verfügung,
Unterlassungsanspruch, Recht am eigenen Bild, Bildberichterstattung, Paparazzi, Werbefotografie, Fotoklau im Internet.
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OLG Brandenburg, Urt. v. 18.02.2010 - 5 U 12/09 und 5 U 14/09
Kein Fotoverbot in historischer Parkanlage
Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg hat einen Fotografen und Bildagenturen
auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Grund waren Fotoaufnahmen der Parkanlagen von Sanssouci in Potsdam.
Die Frage, inwieweit das Sacheigentum seinem Inhaber
ein absolutes Recht verleiht, Fotografien seiner Sache zu verbieten, hat das OLG Brandenburg
zu Gunsten des Fotografen entschieden. Es hat damit die Beurteilung des LG Potsdam gekippt.
Allerdings hat der Senat die Revision aus Gründen der Rechtsfortbildung zugelassen.
Volltext des Urteils bei gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
HansOLG Hamburg, Urt. v. 26.09.2007 - 5 U 165/06
Zur Anwendbarkeit der MFM-Honorarempfehlungen
Das HansOLG hat in diesem Falle die MFM-Honorare zur Schätzung des Schadensersatzes herangezogen
und dies dogmatisch sauber begründet. Es ist
zu betonen, daß es auch hier auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankam und
man als Fotograf nicht "automatisch" bei einer Rechtsverletzung die MFM-Sätze bekommt.
BGH, 06.03.2007 - Az. VI ZR 13/06
Zu den Grenzen bei der Veröffentlichung von Prominentenbildern
Streitgegenstand war ein Foto von Ernst August von Hannover und dessen Frau Caroline, welches das Paar auf der
Straße in St. Moritz zeigte. Nach dem BGH ist die Veröffentlichung dieses Fotos zulässig.
Nach dem Gesetz dürfen Fotos von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei abgebildet werden,
es sei denn, dadurch würden berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt. Daher dürfen ohne Zustimmung zum Beispiel
Fotos von Prominenten an Orten der Abgeschiedenheit oder z. B. Urlaubsbilder nicht gezeigt werden. Auch muß die Berichterstattung
ein Ereignis der Zeitgeschichte betreffen. Das war vorliegend gegeben, da es im Zusammenhang mit der Erkrankung des
Fürsten von Monaco stand. Außerdem können auch Unterhaltungsinteressen genügen, um das
Interesse an der Berichterstattung zu begründen;
auch ist der Presse ein gewisser Spielraum bei ihrer Arbeit einzuräumen.
BGH, 06.10.2005 - Az.: I ZR 266/02 und 267/02
Zur Verwendung der MFM-Honorarempfehlungen bei der Bestimmung des Schadensersatzes
Generell ist es naheliegend, so der BGH, bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr branchenübliche
Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen. Die Heranziehung der MFM-Honorare
ist jedoch im Einzelfall zu begründen, insbesondere bei Abweichung der tatsächlichen Umstände von
den Voraussetzungen der MFM-Tarife.
BGH, 28.09.2004 - Az: VI ZR 302/03, VI ZR 303/03 und VI ZR 305/03
Kinder von Prominenten sind nicht automatisch Personen der Zeitgeschichte
Ein Bild der Tochter der Prinzessin Caroline von Monaco bei einem Reitturnier war
ohne Zusammenhang mit dieser Veranstaltung veröffentlicht worden. Der BGH sah dies als
unzulässig an. Nur die Zugehörigkeit zu einer Prominentenfamilie begründet noch
nicht die Stellung als Person der Zeitgeschichte.
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Rechtsanwalt Dr. Michael Metzner - Stubenlohstr. 8 - 91052 Erlangen
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