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Urteil zum Medienrecht und Presserecht
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Zum Medienrecht und Presserecht gehören u. a. Fragen von Presseveröffentlichungen, Rundfunkrecht, Filmrecht und Fernsehrecht,
Eventrecht, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Gegendarstellungsanspruch, Widerruf und Richtigstellung; Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Meinungsfreiheit,
Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild, Nutzung von Prominentenbildern,
Werberecht, Jugendschutz und sonstige Fragen von Recht und Kommunikation und Public Relations.
Im Internet-Zeitalter haben Medienrecht, Äußerungsrecht und Presserecht erheblich an Gewicht gewonnen.
Wer von seinem guten Ruf lebt, müß sich häufig gegen öffentliche Angriffe wehren.
Auch Privatpersonen können jedoch betroffen sein, wenn sie gegen ihren Willen ans Licht der
Öffentlichkeit gezerrt werden, beispielsweise durch ein außergewöhnliches Ereignis.
Suche nach einem Urteil zum Medienrecht und Presserecht - Beratung durch Rechtsanwalt in Erlangen
OVG Niedersachsen, Urt. v. 15.07.08 - Az. 4 A 149/07
Keine "GEZ" für gewerblich genutzte PCs in
PrivaträumenDas Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
entschied sich in diesem Urteil ebenfalls gegen die
Rundfunkgebühr für internetfähige PCs die gewerblich genutzt
werden, sogar wenn diese in Privaträumen stehen.
VG Koblenz, Urt. v. 15.06.2008 - Az. 1 K 496/08
Keine Rundfunkgebühr für Internetfähige PCs in
GeschäftsräumenSeit dem die Gebührenfreiheit für PCs mit
Internetanschluss Ende 2006 abgeschafft wurde, sprechen sich
immer mehr Gerichte gegen die Erhebung von GEZ-Gebühren für
"neuartige Empfangsgeräte" aus, die eben nicht zum Empfang der
gebührenpflichtigen Angebote verwendet werden. So kommt das
Verwaltungsgericht Koblenz zu dem Schluss, dass PCs in
Geschäftsräumen die ausschließlich zu gewerblichen Zwecken
benutzt werden von der Rundfunkgebühr befreit sein
sollen.
LG Köln, Urt. v. 05.03.2008 - Az. 28 O 10/08
Sorgfaltsanforderungen beim Zitieren - Eva-Herman
Direkte und indirekte Zitate müssen aufgrund publizistischer Sorgfaltspflichten
richtig wiedergegeben werden. Es ist unzulässig, sie aus dem Zusammenhang zu reißen.
Das Persönlichkeitsrecht des Zitierten könne
bei Zitaten leichter gefährdet werden als bei allgemeiner Berichterstattung.
Im Verfahren ging es um eine Pressemeldung der dpa zu einer Äußerung von Eva Herman in der ZDF-Sendung "Johannes B. Kerner".
OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.08.2007 - Az. 10471/07.OVG
Rundfunkgebührenpflicht in Sonnenstudio-Kabinen
Auch wenn einzelne "Hörstellen" in den einzelnen Kabinen eines Sonnenstudios an einem zentralen Radio angeschlossen sind,
sind sie rundfunkgebührenpflichtig, wenn der Kunde sie selbst ein- und ausschalten und damit entscheiden kann, ob er Radiosendungen hören will oder nicht.
OLG Koblenz, 12.07.2007 - Az. 2 U 862/06
Zulässigkeit ausfälliger Kritik
Das Gericht lotet die oft umstrittene Grenze der Meinungsfreiheit aus. Grundsätzlich ist erlaubt, was keine
Schmähkritik darstellt. Weil die Meinungsfreiheit hohen Rang genießt, muß viel hingenommen werden.
So auch im vorliegenden Fall, wo es um Kritik an Unternehmen ging, die im Internet geäßert wurde.
Voraussetzung ist aber, daß die Aüßerung im Rahmen einer Erörterung fällt, die in
erster Linie objektive Ziele verfolgt, wie etwa vor Betrügern zu warnen.
BGH, 27.03.2007 - Az. VI ZR 101/06
Haftung des Forenbetreibers: Verletzter kann auswählen, wen er zur Verantwortung zieht
Der Betreiber eines Internetforums haftet erst, wenn er von rechtswidrigen Beiträgen Dritter Kenntnis hat.
Er muß die entsprechenden Inhalte dann erst entfernen. Es spielt keine Rolle, ob der Verletzte die Identität
des eigentlichen Verletzers kennt; er muß sich nicht vorrangig an diesen halten.
BGH, 06.03.2007 - Az. VI ZR 13/06
Zu den Grenzen bei der Veröffentlichung von Prominentenbildern
Streitgegenstand war ein Foto von Ernst August von Hannover und dessen Frau Caroline, welches das Paar auf der
Straße in St. Moritz zeigte. Nach dem BGH ist die Veröffentlichung dieses Fotos zulässig.
Nach dem Gesetz dürfen Fotos von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei abgebildet werden,
es sei denn, dadurch würden berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt. Daher dürfen ohne Zustimmung zum Beispiel
Fotos von Prominenten an Orten der Abgeschiedenheit oder z. B. Urlaubsbilder nicht gezeigt werden. Auch muß die Berichterstattung
ein Ereignis der Zeitgeschichte betreffen. Das war vorliegend gegeben, da es im Zusammenhang mit der Erkrankung des
Fürsten von Monaco stand. Außerdem können auch Unterhaltungsinteressen genügen, um das
Interesse an der Berichterstattung zu begründen;
auch ist der Presse ein gewisser Spielraum bei ihrer Arbeit einzuräumen.
BVerfG, Urt. v. 27.02.2007 - Az. 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06
Unzulässigkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme in der CICERO-Redaktion
Die Entscheidung dreht sich um die Abwägung von Pressefreiheit und der Effizienz der Strafverfolgung.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, daß Durchsuchungen und Beschlagnahmen
im Rahmen von Ermittlungen gegen Presseangehörige unzulässig sind,
wenn damit nur ein Informant herausgefunden werden soll.
Um in die Pressefreiheit wegen Verdachts der Beihilfe an einer Straftat
eingreifen zu dürfen, bedarf es nach dem BVerfG mehr
als die (strafbare) Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses.
OLG Köln, 06.09.2006 - Az. 28 O 178/06
E-Mails fallen unter das "Briefgeheimnis"
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbietet die Veröffentlichung fremder vertraulicher E-Mails,
weil hierdurch die Geheimsphäre der E-Mail verletzt werden würde.
BGH, 28.09.2004 - Az: VI ZR 302/03, VI ZR 303/03 und VI ZR 305/03
Kinder von Prominenten sind nicht automatisch Personen der Zeitgeschichte
Ein Bild der Tochter der Prinzessin Caroline von Monaco bei einem Reitturnier war
ohne Zusammenhang mit dieser Veranstaltung veröffentlicht worden. Der BGH sah dies als
unzulässig an. Nur die Zugehörigkeit zu einer Prominentenfamilie begründet noch
nicht die Stellung als Person der Zeitgeschichte.
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Rechtsanwalt Dr. Michael Metzner - Stubenlohstr. 8 - 91052 Erlangen
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