Landgericht Köln, 28 O 177/15
Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat am 05.07.2017 in drei Verfahren eine Wort- und Bildberichterstattung über einen Vorfall am Flughafen Köln/Bonn im Dezember 2014, an dem der Sänger Herbert Grönemeyer beteiligt war, größtenteils untersagt.
So darf der Heinrich Bauer Verlag weder Bilder des Vorfalls veröffentlichen noch verbreiten, dass der Sänger einem der Fotografen den Finger umgebogen, auf dessen Kamera eingeschlagen oder mit einer Laptop-Tasche, in der sich ein Computer befunden habe, zugeschlagen habe. Auch die Behauptung der beiden ebenfalls beklagten Fotografen, sie seien an der Hand und im Gesicht verletzt worden sowie die Veröffentlichung entsprechender Bildnisse der Fotografen wurde untersagt (Az. 28 O 177/15).
Dem ebenfalls über den Vorfall berichtenden Axel Springer Verlag sowie den beklagten Fotografen wurde darüber hinaus untersagt, zu verbreiten, dass der Sänger einem der Fotografen die Kamera aus der Hand geschlagen bzw. den anderen gewürgt habe. Eine entsprechende Bildberichterstattung wurde ebenfalls verboten (Az. 28 O 178/15).
Der Bunte Entertainment Verlag wurde sogar dazu verurteilt, in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift „Bunte“ eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Diese hatte im Dezember 2014 berichtet, der Sänger habe einem Fotografen eine Reisetasche an den Kopf geschleudert und den zu Boden gegangenen Mann mit den Händen gepackt. Die Verbreitung dieser Aussagen wurde nun untersagt. Die Richtigstellung muss dahingehend erfolgen, dass – anders als zunächst berichtet – Herr Grönemeyer den Fotografen, als er stand, am Nacken festgehalten hat und sich dieser sodann zu Boden fallen ließ. Außerdem muss der Verlag insgesamt 3.111,85 € Schadensersatz für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zahlen (Az. 28 O 225/15).
Das Oberlandesgericht Köln hatte bereits in einem vorangegangenen Rechtsstreit die Verbreitung eines Videos über den Vorfall untersagt (Urteil vom 09.03.2017, Az. 15 U 46/16). Nach der Entscheidung des Landgerichts ist nunmehr auch die Verbreitung einzelner hieraus entnommener Bilder unzulässig. Hinsichtlich des streitigen Hergangs hat die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme Video- und Fotoaufnahmen in Augenschein genommen, die beteiligten Parteien persönlich angehört und Zeugen vernommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah es die Kammer als erwiesen an, dass die nunmehr untersagten Aussagen unwahr sind und damit den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen.
Im Folgenden finden Sie das Urteil des LG Köln vom 5. Juli 2017 im Volltext.
Landgericht Köln
Urteil
05.07.2017
Az.: 28 O 177/15
Tenor:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem persönlich haftenden Gesellschafter, zu unterlassen
a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie auf der Titelseite von „Z“ vom 00.00.00 geschehen,
b) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
wie in „Z“ vom 00.00.00 auf der Seite 16 geschehen,
c) die nachfolgend wiedergegebenen Bildaufnahmen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie in „Z“ vom 00.00.00 auf den Seiten 16/17 geschehen,
d) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„‚Er bog ihm den Finger um und schlug auf seine Kamera ein‘… H schlug mit seiner Laptop-Tasche zu, in der sich noch der Computer befand. Er erwischte meinen Fotografen direkt im Gesicht.‘“
wie in „Z“ vom 00.00.00 auf den Seiten 16/17 geschehen,
e) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„Die beiden Fotografen wurden an der Hand … und im Gesicht verletzt…“
und in diesem Zusammenhang die nachfolgend wiedergegebenen Fotos der angeblichen Verletzungen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie in „Z“ vom 00.00.00 auf der Seite 16 geschehen.
2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen
in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger habe ihn im Gesicht verletzt und/oder ihn direkt im Gesicht erwischt,
wie in „Z“ vom 00.00.00 auf den Seiten 16/17 geschehen.
3. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen
in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger habe ihm den Finger umgebogen und auf seine Kamera eingeschlagen und/oder ihn an der Hand verletzt,
wie in „Z“ vom 00.00.00 auf der Seite 16 geschehen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 70 %, der Beklagte zu 2) zu 10 %, der Beklagte zu 3) zu 15 % und der Kläger zu 5 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1., 2. und 3. in Höhe von jeweils 5.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Der Kläger ist ein deutschlandweit bekannter Sänger.
Die Beklagte zu 1) ist verantwortlich für die Zeitschrift „Z“.
Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind als Fotographen tätig und fertigten die streitgegenständlichen Aufnahmen an.
Am 21.12.2015 kam es am Flughafen Köln/Bonn zu einem Zusammentreffen zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2) und zu 3)
Die Beklagten zu 2) und zu 3) fuhren im Auftrag der Agentur A zum Flughafen Köln/Bonn, um Bilder des Klägers zu fertigen.
Der Kläger landete in Begleitung von einer Dame und einem Herren am Flughafen und nahm sodann die Rolltreppe, die in das darüber liegende Stockwerk führt, um zu dem Autoverleih F zu gelangen. Der Beklagte zu 2) stieg an dem Kläger und seiner Begleitung vorbei die Rolltreppe hinauf. Nach dem Verlassen der Rolltreppe rief der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 3) mit seinem Mobiltelefon an und bat diesen, schnell nach oben zu kommen.
Der Kläger und sein männlicher Begleiter gingen nach Verlassen der Rolltreppe zur Herrentoilette. Einer der Beklagten folgte ihnen auf die Toilette und wusch sich am Waschbecken die Hände. Der Kläger kam vom Urinal und wusch sich ebenfalls die Hände.
Als der Kläger und sein männlicher Begleiter die Toilette verließen, gingen diese zusammen mit der weiblichen Begleitung in Richtung des Terminals 1. Der Beklagte zu 2) überholte die Gruppe, entnahm seiner Tasche eine Kamera und fing an, die Gruppe zu fotografieren. Daraufhin lief der männliche Begleiter auf den Beklagten zu 2) zu und hielt seinen Laptop vor die Linse des Fotoapparates.
Der Beklagte zu 3) fing an, das Geschehen zu filmen (Video Anlage B1 + B10, Bl. 270 d.A.). Der Kläger lief auf diesen zu und rief „Fuck off“. Er streckte seine Hand in Richtung des Beklagten zu 3) aus und die Kamera des Beklagten zu 3) schwenkte nach unten.
Als sich der Kläger umdrehte und zurückging, bemerkte er den Beklagten zu 2), ging auf diesen zu, schwang die über seiner Schulter hängende Tasche in dessen Richtung und berührte ihn. Daraufhin hielt der Kläger den Beklagten zu 2) am Hals fest.
Der Vorfall wurde in verschiedenen Veröffentlichungen thematisiert, so im V, P, W und in der O. Dabei wurde unter anderem berichtet, dass der Kläger aufdringliche Journalisten als sehr unangenehm empfinde.
Sowohl der Kläger selbst als auch der Rechtsanwalt der Beklagten zu 2) und zu 3) äußerten sich in den Medien zu dem Vorfall und zu dem damaligen Geschehensablauf. Letzterer veröffentlichte am 23.12.2014 eine Presseerklärung für die Beklagten zu 2) und 3) ([weitere] Anlage B10, Bl. 401g d.A.).
Die Beklagten zu 2) und 3) sprachen mit dem Agenturchef, Herrn A, über den Vorfall, sagten ihm aber weder, dass der Kläger dem Beklagten zu 3) den Finger umgebogen habe, noch, dass er auf seine Kamera eingeschlagen habe oder dass sich in der Laptop-Tasche noch ein Computer befunden habe.
Herr A sprach mit der Beklagten zu 1) über den Vorfall. Die Beklagte zu 1) wandte sich auch an die Beklagten zu 2) und 3), um diese zu befragen; diese verwiesen sie jedoch an Herrn A, der sich für sie äußern würde.
Am 00.00.00 veröffentlichte die Beklagte zu 1) den Artikel „Prügel-Attacke“ in „Z“ vom 00.00.00, in dem eine Bild- und Wortberichterstattung über das soeben geschilderte Ereignis erfolgte. Für Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.1.2015 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2014 forderte der Kläger die Beklagten zu 2) und 3) über ihren Rechtsanwalt zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, worauf der Anwalt mit Schreiben vom 23.12.2014 um eine Konkretisierung des Begehrens bat. Daraufhin folgte eine umfangreichere Korrespondenz zwischen den Rechtsanwälten des Klägers und der Beklagten zu 2) und 3). Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.1.2015 wiesen die Beklagten zu 2) und 3) die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zurück.
Auf Antrag des Klägers erließ die Kammer am 13.2.2015 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte zu 1). Diese beantragte, dem Kläger eine Frist zu Erhebung der Hauptsacheklage nach § 926 Abs. 1 ZPO zu setzen.
Am 8.1.2015 stellten die Beklagten zu 2) und zu 3) Strafanzeige gegen den Kläger wegen Beleidigung und Körperverletzung. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 30.6.2016 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Anlage K 20, Bl. 523 ff. d.A.).
Am 13.5.2015 stellte der Kläger Strafanzeige gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) wegen falscher Verdächtigung, Verleumdung, Vortäuschen einer Straftat sowie Verbreitung eines Bildnisses ohne Zustimmung des Abgebildeten. Am 3.9.2015 erließ das Amtsgericht Köln einen Durchsuchungsbeschluss gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) (Anlage K 20, Bl. 319 ff. d.A.).
Der Kläger ließ ein Privatgutachten zur Auswertung des Videos, das der Beklagte zu 3) aufgenommen hatte, (Anlage 1 zu Anlage K 19) sowie eines zur Frage, ob die behaupteten Verletzungen der Beklagten zu 2) und 3) durch den Kläger beigebracht worden seien (Anlage 2 zu Anlage K 19), anfertigen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihn die streitgegenständliche Wort- und Bildberichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus §§ 823, 1004 BGB, Art. 1, 2 GG, §§ 22, 23 KUG verletze. Er müsse nicht dulden, auf privaten Reisen abgelichtet zu werden. Dies gelte unabhängig davon, dass das Bildmaterial zeige, wie der Kläger die Beklagten zu 2) und 3) versucht habe, von der Anfertigung des Bildmaterials abzuhalten. Zudem seien seine Handlungen vom Notwehrrecht gedeckt gewesen. Das Notwehrrecht würde pervertiert werden, wenn das Bildmaterial durch eine Notwehrhandlung als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte angesehen werden würde.
Hierzu behauptet er, dass seine Begleiter sein Sohn und seine damalige Lebensgefährtin, mittlerweile Ehefrau, gewesen seien. Die Beklagten zu 2) und 3) haben auch und insbesondere Bilder von diesen machen wollen.
Einer der Fotografen habe sich auf der Rolltreppe direkt vor den Kläger gestellt, und erklärt: „Dich kenne ich doch“.
Sodann sei er dem Kläger und seinem Sohn auf die Herrentoilette gefolgt und habe sich dort neben den Kläger ans Waschbecken gestellt. Der Kläger habe seinem Sohn dann gesagt, etwas schneller zu gehen, da ihm die Sache nicht geheuer gewesen sei. Eine Kamera habe er zu dem Zeitpunkt noch nicht gesehen.
Als der Beklagte zu 2) begonnen habe, den Kläger, seinen Sohn und seine Lebensgefährtin zu fotografieren, sei es der Kläger gewesen, der dem Beklagten zu 2) gesagt habe, dass er das lassen solle.
Der Kläger sei auf den Beklagten zu 3) erst zugegangen, als dieser bereits filmte, und habe gesagt „Fuck off, ich bin privat hier, du Affe“. Bereits auf diesem Weg habe der Beklagte zu 3) gesagt „Herr H, warum schlagen sie mich?“. Der Kläger habe sodann die Hand ausgestreckt, um die Filmkamera abzudecken. Der Beklagte zu 3) habe jedoch bereits dann die Kamera gesenkt. Der Kläger habe daher weder die Filmkamera noch den Beklagten zu 3) berührt.
Der Beklagte zu 2) habe währenddessen weiter die damalige Lebensgefährtin des Klägers fotografiert. Als sich der Kläger umgedreht habe, habe er dies bemerkt. In der Aktentasche, die er – unstreitig – in Richtung des Beklagten zu 2) geschwungen habe, habe sich lediglich eine Zeitung befunden, mit der er den Beklagten zu 2) leicht am Arm berührt habe. Der Beklagte habe sich daraufhin von selbst fallen lassen. Der Kläger habe den Beklagten zu 2) nur deswegen kurz hinten am Nacken festgehalten, um das weitere Fotografieren seiner Lebensgefährtin sowie seines Sohnes zu verhindern. Dabei habe er diesen weder geschlagen noch gewürgt.
Der Kläger behauptet, dass der Vorgang zwischen den Beklagten zu 2) und 3) geplant gewesen sei. Sie hätten sich auf der Toilette des Flughafens abgesprochen, dem Kläger eine Falle zu stellen. Sie hätten den Kläger mit dem Fotoapparat nerven wollen in der Hoffnung, dass er ausraste, um das Ganze zu filmen. Zudem hätten sie auch die Lebensgefährtin des Klägers fotografieren wollen.
Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass es die aufgeführten Verletzungen der Beklagten zu 2) und zu 3) überhaupt gegeben habe. Jedenfalls habe er die Verletzungen ihnen nicht zugefügt. Diese müssten sie sich selbst zugefügt haben in der Absicht, ein entsprechendes Bild zu vermitteln.
Insbesondere habe der Kläger weder dem Beklagten zu 3) den Finger umgebogen und auf die Filmkamera eingeschlagen, noch habe er dem Beklagten zu 2) mit einer Laptoptasche geschlagen, in der sich ein Laptop befand bzw. diesen im Gesicht getroffen oder entsprechend verletzt.
Weiter behauptet der Kläger, die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten die streitgegenständlichen Aussagen und Bildnisse über ihren Agentur Chef A verbreiten lassen. Die Bilder hätten sie offensichtlich an die Beklagte zu 1) verkauft.
Der Kläger beantragt,
1. der Beklagten zu 1) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den persönlich haftenden Gesellschafter, zu untersagen,
a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie auf der Titelseite von „Z“ vom 00.00.00 geschehen,
b) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie in „Z“ vom 00.00.00 auf der Seite 16 geschehen,
c) die nachfolgend wiedergegebenen Bildaufnahmen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie in „Z“ vom 00.00.00 auf den Seiten 16/17 geschehen,
d) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„‘Er bog ihm den Finger um und schlug auf seine Kamera ein‘… H schlug mit seiner Laptop-Tasche zu, in der sich noch der Computer befand. Er erwischte meinen Fotografen direkt im Gesicht.‘“
wie in „Z“ vom 00.00.00 auf den Seiten 16/17 geschehen,
e) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„Die beiden Fotografen wurden an der Hand … und im Gesicht verletzt…“
und in diesem Zusammenhang die nachfolgend wiedergegebenen Fotos der angeblichen Verletzungen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie in „Z“ vom 00.00.00 auf der Seite 16 geschehen,
2. dem Beklagten zu 2) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen,
in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger habe ihn im Gesicht verletzt und/oder mit einer Laptoptasche auf ihn eingeschlagen, in der sich noch ein Computer befand und/oder ihn direkt im Gesicht erwischt,
wie in „Z“ vom 00.00.00 auf den Seiten 16/17 geschehen,
3. dem Beklagten zu 3) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen,
in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger habe ihm den Finger umgebogen und auf seine Kamera eingeschlagen und/oder ihn an der Hand verletzt,
Nach ihrer Ansicht verletzt die Verbreitung des Videos den Kläger nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es handele sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, da zu sehen sei, wie ein berühmter deutscher Sänger die Selbstkontrolle verliere und zwei Journalisten beschimpfe und tätlich angreife. Auch sei das Vorgehen nicht nach § 32 StGB gerechtfertigt gewesen. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass sie sich mit den verschiedenen Stellungnahmen, auch des Klägers selbst, zu dem damaligen Vorfall befasse und damit ihre Leserschaft lediglich über eine öffentlich geführte Auseinandersetzung Dritter unterrichte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein außerordentlich hoher Bekanntheitsgrad und damit auch eine Vorbildfunktion zukomme.
Hierzu behauptet die Beklagte zu 1), dass sie die Aussagen des Agenturchefs A lediglich zitiert habe. In Verbindung mit dem veröffentlichten Videomaterial habe für sie kein Grund bestanden, Herrn A nicht zu glauben. Zudem sei der Kläger bereits früher gegenüber Journalisten rüpelhaft aufgetreten. Überdies habe der Kläger selbst über den Vorfall sowie auch über seine persönliche Beziehung zu seiner Freundin berichtet.
Die Beklagten zu 2) und zu 3) behaupten zum Vorfall, dass sie aufgrund der Veröffentlichung des neuen Albums vom Kläger Fotos anfertigen wollten. Die Begleiter des Klägers hätten sie nicht gekannt und seien an diesen auch nicht interessiert gewesen. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass es sich bei den Begleitern um den Sohn und die Lebensgefährtin des Klägers handele.
Die Beklagten zu 2) und zu 3) behaupten, dass der Beklagte zu 3) an den Waschbecken der Toilette den Kläger nur angeschaut habe, aber nicht mit ihm gesprochen habe. Zudem habe er vor dem Kläger und dem männlichen Begleiter die Toilette verlassen und sei zu dem Beklagten zu 2) gegangen, um ihm zu bestätigen, dass es sich tatsächlich um H handele.
Als der Beklagte zu 2) mit einer Entfernung von ca. 15 m angefangen habe, zu fotografieren, sei es der männliche Begleiter des Klägers gewesen, der gerufen habe „Keine Bilder! Wir sind privat hier!“ Der Beklagte zu 2) habe darauf sofort das Fotografieren eingestellt und versucht, den männlichen Begleiter des Klägers zu beruhigen.
Der Beklagte zu 3) habe mit einem Abstand von ca. 15 m und erst in dem Moment angefangen zu filmen, als der Kläger sich ihm zugewandt und „Fuck off“ geschrien habe. Der Kläger sei wutentbrannt auf den Beklagten zu 3) zugerannt. Die weibliche Begleitung des Klägers habe noch „H!“ gerufen. Der Beklagte zu 3) sei dann langsam zurückgewichen und habe dem Kläger erschrocken zugerufen „Herr H“. Der Kläger habe dann bereits zu einem Schlag mit seiner linken Hand ausgeholt und – so haben sie zunächst behauptet – auf den Kopf des Beklagten zu 3) geschlagen, so dass diesem die Kamera aus der Hand gerutscht sei, bzw. – so ihr späterer Vortrag – der Kläger habe mit seiner linken Hand in Richtung der Kamera, die der Beklagte zu 3 – unstreitig – in der rechten Hand hielt, geschlagen und diese berührt. Hierbei habe er den Finger des Beklagten zu 3) nach hinten umgebogen. Dies könne keinesfalls durch die rechte Hand des Klägers passiert sein. Der Beklagte zu 3) habe dann noch gesagt „Was wollen Sie? Was soll der Scheiß?“. Dann habe der Kläger den Beklagten zu 3) noch weiter zurückgeschubst und laut „Ich bin privat hier, du Affe!“ gerufen. Nach einem zwischenzeitlichen Vortrag der Beklagten zu 2) und zu 3) habe der Kläger den Beklagten zu 3) bei diesem Geschehen auch gewürgt und einen massiven Ring getragen.
Als der Kläger sich sodann zu dem Beklagten zu 2) gewandt habe, habe sich dieser sofort umgedreht und an der Fensterfront zurück in Richtung Terminal 1 bewegt. Nachdem der Kläger den Beklagten zu 2) mit seiner Aktentasche, einer – so behaupten sie – Ledertasche mit Reißverschlüssen und Karabinern, an den Kopf geschlagen habe, habe sich dieser nach vorne gebeugt, der Kläger habe ihn mit der linken Hand am Hals gepackt, gewürgt und ihn mit dem Kopf nach unten gedrückt. Als der Beklagte zu 2) sich aus dem Griff habe befreien können, habe der Kläger ihn nochmal kurz mit der linken Hand gepackt. Der Beklagte zu 2) habe erschrocken gefragt, „Warum schlagen Sie mich?“ und der Beklagte zu 3) habe dem Kläger zugerufen „Herr H. Entschuldigung. Ich hab Sie.“ Der Kläger habe sodann erst vom Beklagten zu 2) abgelassen und ihn angeschrien „Was willst du hier? Geh nach Hause“. Sie könnten nicht sagen, ob sich ein Laptop in der Tasche befunden habe. Es dürfte sich um eine Umhänge-Reisetasche gehandelt haben, die jedoch nicht nur eine Zeitung beinhaltet hätte, sondern gut gefüllt gewesen sei.
Zu dem gesamten Vorgang behauptet die Beklagte zu 1), dass auf dem Video zu sehen sei, dass der Kläger zum Schlag gegen den Beklagten zu 3) ausgeholt habe und offensichtlich getroffen und dabei den Finger umgebogen habe. Danach sei er auf den Beklagten zu 2) zugestürmt, der den Kläger zu diesem Zeitpunkt gar nicht beachtet habe. Nach dem Schleudern der Aktentasche habe der Kläger ihn am Nacken gegriffen und zu Boden gedrückt und dabei gebrüllt: „Was willst du hier? Geh nach Hause!“. Als der Beklagte zu 2) sich verängstigt weggeduckt und gefragt habe, „Warum hauen Sie mich?“, habe der Kläger geantwortet. „Geh nach Hause.“ Im Übrigen macht sich die Beklagte zu 1) die Sachverhaltsdarstellungen der Beklagten zu 2) und zu 3) zu eigen.
Weiter behaupten die Beklagten, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) von der Statur her erheblich kleiner seien als der Kläger und bei dem Vorfall nicht unerheblich verletzt worden seien. Die Bilder aus dem Antrag zu 1. e) seien von Ihnen am selben Tag angefertigt worden und zeigten die Verletzungen. Noch am selben Tag seien die Beklagten zu 2) und zu 3) zum Heilig-Geist-Krankenhaus in Köln gefahren und dort gegen 15:40 Uhr angekommen. Dort sei beim Beklagten zu 2) eine Rötung am Hals, Druckschmerz und Hämatom über dem rechten Jochbogen sowie eine Rötung der Bindehaut am rechten Auge festgestellt worden. Diese Verletzungen seien zurückführbar auf/verursacht worden durch den Schlag des Klägers mit der Tasche.
Da der Beklagte zu 2) ca. viereinhalb Monate vor dem Vorfall zur Korrektur der Sehschärfe am Auge operiert worden sei und in der Nacht auf den 20.12.2014 erneut Schmerzen am rechten Augen verspürt habe, sei er in derselben Nacht in die Uniklinik Köln gegangen, wo ihm eine Bindehautreizung diagnostiziert worden sei, die medikamentös zu behandeln gewesen sei. Noch über eine Woche später habe er unter Kopfschmerz und Erbrechen gelitten.
Bei dem Beklagten zu 3) seien Schwellungen und Druckschmerz des rechten Jochbodens und linken Unterkiefers, eine kleine Prellung rechts frontal, in der linken Halsseite eine leichte Rötung und Schmerzen im Bereich der Muskulatur, in der rechten Hand Druckschmerz und gefärbte Schwellungen des Mittelfingergliedes mit eingeschränkter Beweglichkeit sowie kleine Kratzspuren festgestellt worden. Die Verstauchung des Fingers und die Verletzungen im Gesicht seien erklärlich durch den Schlag des Klägers gegen die Kamera und das Gesicht des Beklagten zu 3). Nach einem ersten Vortrag der Beklagten zu 2) und zu 3) sei die Annahme von Würgemerkmalen wohl durch ein Durcheinander des aufzunehmenden Arztes entstanden; gewürgt habe der Kläger den Beklagten zu 3) nicht (anders ein zwischenzeitlicher Vortrag, s.o.). Die Schürfwunden an der Hand rührten vom Fingernagel oder einem Ring des Klägers her.
Für eine eigene Herbeiführung der Verletzungen hätten die Beklagten zu 2) und zu 3) schon keine Zeit gehabt, da sie vom Flughafen gegen 15:10 Uhr losgefahren und bereits gegen 15:40 Uhr am Krankenhaus angekommen seien.
Zuletzt behaupten die Beklagten zu 2) und zu 3), dass die streitgegenständlichen Äußerungen keinesfalls von ihnen stammten, sondern allenfalls von Herrn A. Auch dieser habe ihnen jedoch gesagt, dass er die Äußerungen nicht getätigt habe. Er sei, anders als in der Zeitschrift dargestellt, auch nicht der Arbeitgeber der Beklagten, da diese frei arbeiteten. Die einzelnen Kommentare der streitgegenständlichen Bilder seien zudem Beschreibungen seitens der Journalisten der Beklagten zu 1).
Die Beklagte zu 1) behauptet, Herr A habe ihr gegenüber die Äußerungen so wie von ihr wiedergegeben getätigt und freigegeben.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 24.02.2016 durch Inaugenscheinnahme der Anlagen B1, B2, B5, B10 und der in der Anlage K19 enthaltenen Fotografien. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 22, 23 KUG hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos, Anträge zu 1. a) – c).
Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 09.03.2017 – 15 U 46/16 – hinsichtlich des Videos, dem die streitgegenständlichen Fotos entnommen sind, das Folgende entschieden:
„(…) Die Zulässigkeit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen, auf denen der Kläger eindeutig identifizierbar ist und die daher Bildnisse im Sinne von § 22 KUG darstellen, ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH NJW 2009, 3032) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (vgl. EGMR NJW 2004, 2647). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Ohne eine solche Einwilligung, die hier unstreitig nicht vorliegt, dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) veröffentlicht werden, es sei denn, durch die Bildveröffentlichung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG).
a. Dabei erfordert bereits die Frage, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK anderseits (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2016 – VI ZR 310/14, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 19.6.2007 – VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135; BGH, Urt. v. 21.4.2015 – VI ZR 245/14, VersR 2015, 898; v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.). Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens, der nicht zu eng verstanden werden darf. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei auch unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind.
b. Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, wobei es einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen bedarf. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre, der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2016 – VI ZR 310/14, juris Rn. 8 ff. m.w.N.).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt die streitgegenständliche Bildberichterstattung jedenfalls einen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar.
a. Zwar weist die Beklagte zu 1) zutreffend darauf hin, dass die Aufnahmen im öffentlichen und damit für jedermann zugänglichen Bereich des Flughafens KölnBonn aufgenommen wurden. Jedoch ist auch in Ansehung dessen vorliegend der thematische Bereich der Privatsphäre eröffnet, weil der Kläger sich mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin unstreitig auf einer privaten Reise befand – selbst die Beklagte zu 1) macht in diesem Zusammenhang nicht geltend, dass die Ankunft des Klägers auf dem Flughafen beruflich motiviert war. Allein die Art der Örtlichkeit, an der die Aufnahmen gefertigt wurden, vermag indes keine Betroffenheit nur der Sozialsphäre zu begründen. Zwar wissen Prominente, dass ihr Privatleben stets von der Presse beobachtet wird und müssen auch damit rechnen, dass bei jeder sich bietenden Gelegenheit für die Berichterstattung verwendbare Fotos gemacht werden. Es würde aber eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2009 – VI ZR 75/08, juris Rn. 13; EGMR, Urt. v. 24.6.2004 – 59320/00, NJW 2004, 2647; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07, juris Rn. 91 ff.).
b. Der Kläger hat den Bereich der Privatsphäre auch nicht dadurch verlassen, dass er sich gegen die Tätigkeit der Beklagten zu 2) und 3) körperlich zur Wehr gesetzt hat. Denn selbst wenn dieses Verhalten letztlich strafrechtlich relevant gewesen sein sollte, ist bei der Frage, welche Sphäre des klägerischen Persönlichkeitsrechts betroffen ist, auf den Beginn des Geschehens und damit auf die (rein) private Ankunft am Flughafen abzustellen. Soweit der Kläger dann im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mit den Beklagten zu 2) und 3) gegebenenfalls einen Notwehrexzess gezeigt haben sollte, führt dies nicht dazu, dass der gesamte Vorgang der Sozialsphäre zuzurechnen ist, sondern nur dazu, dass hinsichtlich der privaten Ankunft des Klägers auf dem Flughafen ein öffentliches Informationsinteresse bejaht und in die Abwägung im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eingestellt werden kann.
3. Diesem Eingriff in die Privatsphäre des Klägers steht auf Seiten der Beklagten zu 1) ein öffentliches Berichterstattungsinteresse gegenüber.
Dieses Interesse kann sich zwar nicht allein auf die von der Beklagten reklamierte hohe Prominenz des Klägers gründen. Denn auch dieser hat ein schützenswertes Interesse, in seinem privaten Alltag in Ruhe gelassen zu werden, weil von Prominenten nicht erwartet werden kann, sich im Privatleben vor den Medien zu verstecken. Insoweit überwiegt das berechtigte Anliegen des Klägers, sich in der betreffenden Alltagssituation am Flughafen unbefangen und ohne eine Belästigung durch Fotoreporter bewegen zu können. Ein öffentliches Berichterstattungsinteresse besteht jedoch im Hinblick auf die Art und Weise, wie sich der Kläger als Prominenter gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) verhalten und wie er auf die Anfertigung der ihn und seine Begleiter betreffenden Bilder reagiert hat. Unabhängig von der Frage eines möglichen strafbaren Verhaltens erfüllt der Kläger als prominente Person Leitbild- und Kontrastfunktionen und kann dem Rezipienten Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07, juris Rn. 60). In Kombination damit begründet der Umstand, dass er mit verbaler und zum Teil auch tätlicher Aggressivität auf die Aufnahmen reagiert hat, grundsätzlich ein Geschehen, an dem ein erhebliches Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Auch die Art und Weise, wie Fotos bzw. Filmmaterial von Prominenten aus deren Privatleben gefertigt werden bzw. ob und wie sich Prominente gegen Paparazzi zur Wehr setzen, interessiert die Rezipienten (vgl. dazu KG, Urt. v. 2.3.2007 – 9 U 212/06, juris Rn. 63).
4. Ob bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen das von der Beklagten zu 1) befriedigte Informationsinteresse die persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers überwiegen würde, wenn die Berichterstattung zeigte, wie der Kläger das ihm zustehende Notwehrrecht im Sinne eines Notwehrexzesses überschritten hat und die Videosequenz damit ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG abbildet, kann letztlich offen bleiben.
a. Auch bei Unterstellung des Vortrags des Klägers, dass der Schlag mit der Schultertasche sowie das Herunterdrücken des Beklagten zu 2) dazu dienen sollten, ein weiteres Fotografieren seiner Lebensgefährtin zu verhindern, könnte einiges dafür sprechen, einen Notwehrexzess des Klägers zu bejahen. Denn jedenfalls das Schleudern der Tasche ist keine erforderliche Notwehrhandlung, um den gegenwärtigen Angriff auf das Recht am eigenen Bild abzuwehren. Gerade aufgrund des Umstandes, dass die Tasche wegen ihrer Größe und ihres (Leer-)Gewichts in ihrer konkreten Flugbahn kaum zu berechnen war, bestand die erkennbare und naheliegende Gefahr, den Beklagten zu 2) damit zu verletzen. Da der Kläger jedoch sowohl körperlich als auch nach den sonstigen Umständen in der Lage gewesen wäre, dem Beklagten zu 2) die Kamera wegzunehmen oder auch aus der Hand zu schlagen, könnte es sich bei der – ausweislich der streitgegenständlichen Videosequenz von einer gewissen Aggression getragenen – Vorgehensweise um eine gewisse Überschreitung der rechtlich zulässigen Verteidigungshandlung handeln.
b. Jedoch stünde selbst die Bejahung eines solchen Notwehrexzesses dem vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Klägers nicht entgegen, da durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos jedenfalls seine berechtigten Interessen verletzt werden und die Bildberichterstattung damit nach § 23 Abs. 2 KUG unzulässig ist.
Zwar kann in diesem Zusammenhang nicht die Behauptung des Klägers berücksichtigt werden, dass es sich um eine „Falle“ handelte. Denn die angebliche Absprache zwischen den Beklagten zu 2) und 3), den Kläger so lange zu provozieren, bis dieser „ausrastet“, um dann entsprechende Bilder anfertigen zu können, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Auch für das angeblich durch „M“ belauschte Gespräch der Beklagten zu 2) und 3) auf der Flughafentoilette (vgl. Anlage K3) gibt es von Seiten des Klägers keinen Beweisantritt. Jedoch ergibt sich die Unzulässigkeit der Berichterstattung gemäß § 23 Abs. 2 KUG vorliegend darauf, dass es sich bei der von der Beklagten zu 1) veröffentlichten Fassung des Filmmaterials um eine unvollständige, verkürzte und in der Reihenfolge geänderte Darstellung handelt, die insgesamt ein unzutreffendes Bild von den Geschehnissen zeichnet und den Kläger dadurch in der öffentlichen Wahrnehmung in erheblichem Maße herabwürdigt.
aa. Bei den von der Beklagten zu 1) veröffentlichten Bildsequenzen handelt es sich zunächst um eine verkürzte und damit bewusst unvollständige Darstellung des Geschehens am Flughafen. Der Rezipient erfährt weder durch die Bild-, noch durch die begleitende Wortberichterstattung, welche Vorfälle den gezeigten aggressiven Verhaltensweisen des Klägers vorangingen. Die Beklagte zu 1) berichtet weder darüber, dass die beiden Fotoreporter den Kläger auf der Rolltreppe beobachtet haben und einer von ihnen ihm bis auf die Toilette gefolgt ist, noch davon, dass sie zunächst begonnen hatten, Fotos von ihm und seinen Begleitern in einer offenkundig privaten Situation anzufertigen und auf die eindeutige verbale und gestische (Laptop) Abwehr jedenfalls nicht mit einem Einpacken der Kamera und einem Sich-Entfernen reagiert haben.
Diese bewusst unvollständige bildliche Darstellung des Geschehens ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, weil sie dem Zuschauer ein Geschehen vorführt, aus dem er – schon aufgrund der nur spärlichen Kommentare der begleitenden Wortberichterstattung – eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, dabei jedoch wesentliche Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben und deren Kenntnis für die Bildung eines im Kern zutreffenden Urteils unerlässlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 m.w.N.; vgl. auch zu Manipulationen an fotografischen Abbildungen: BVerfG, Beschl. v. 14.2.2005 – 1 BvR 240/04, NJW 2005, 3271; BGH, Urt. v. 8.11.2005 – VI ZR 64/05, NJW 2006, 603).
Zwar ist für den durchschnittlichen Rezipienten aus dem von der Beklagten zu 1) veröffentlichten Bildmaterial (noch) erkennbar, dass der Kläger sich gegen die Beklagten zu 2) und 3) nicht völlig grundlos, sondern deshalb zur Wehr setzt, weil diese von ihm Foto- bzw. Filmaufnahmen anfertigen. Allein das Wissen um den Grund für diese Reaktionen des Klägers vermittelt dem Rezipienten allerdings nicht das Wissen um den konkreten Anlass für sein Vorgehen, auf den es hier in entscheidendem Maße ankommt. Während der durchschnittliche Rezipient beim Anblick des Videos in seinem streitgegenständlichen Zuschnitt davon ausgehen muss, dass der Kläger schon allein aufgrund des Anblicks einer Kamera „ausrastet“, die ein scheinbar unbeteiligt am Rand stehender und als solcher nur an der Kamera zu erkennender Reporter in der Hand hält, ging diesem Verhalten des Klägers in Wahrheit ein längeres Geschehen voraus, welches für die Bewertung durch den Zuschauer von erheblicher Bedeutung ist. Denn das im Video gezeigte Verhalten des Klägers würde vom Zuschauer maßgeblich anders beurteilt und bewertet werden, wenn er erführe, dass der Kläger vor den gezeigten Attacken zunächst von den Beklagten zu 2) und 3) auf der Rolltreppe und der Herrentoilette wahrnehmbar beobachtet wurde, der Beklagte zu 2) sodann begann, ihn und seine Begleiter trotz der offenkundigen Privatheit der Situation zu fotografieren und schließlich auch die verbalen bzw. passiv-körperlichen Abwehrversuche („Keine Bilder! Wir sind privat hier!“ bzw. Hochhalten eines Laptops vor die Kameralinse) jedenfalls nicht dazu geführt hatten, dass die Beklagten zu 2) und 3) ihre Aufnahmegeräte einpackten und sich vom Kläger entfernten. Vielmehr liegt es nahe, aus den von der Beklagten zu 1) zum streitgegenständlichen Video zusammengefügten Bildsequenzen den Schluss zu ziehen, der Kläger sei allein aufgrund des Vorhandenseins einer Kamera übermäßig aggressiv geworden. Diese Schlussfolgerung erscheint bei Mitteilung des gesamten Geschehens jedoch weniger naheliegend, womit durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entsteht. Insofern hat die Beklagte zu 1) mit dem Vorgeschehen, das eine nicht unerhebliche Belästigung und Beeinträchtigung des Klägers durch die Beklagten zu 2) und 3) beinhaltete, gerade diejenigen Fakten verschwiegen, deren Mitteilung beim Zuschauer zu einer dem Kläger günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.
bb. Des weiteren hat die Beklagte zu 1) auch durch die im Video gegenüber dem wahren Geschehen von ihr veränderte Reihenfolge der Ereignisse die Situation zu Lasten des Klägers verfälschend dargestellt. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten beginnt das Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger und den Fotoreportern am Flughafen damit, dass ersterer dem Beklagten zu 2) seine Schultertasche gegen den Kopf schleudert. Dies stellt aber unstreitig nicht den Beginn des Aufeinandertreffens, sondern vielmehr nahezu den Schlusspunkt der Auseinandersetzung da; der Kläger hat sich nach diesem Schlag und dem anschließenden Herunterdrücken des Beklagten zu 2) abgewendet und den Gang – seinen Begleitern folgend – verlassen.
Soweit die Beklagte zu 1) sich darauf beruft, dass die chronologisch unzutreffende Wiedergabe der Ereignisse für den Zuschauer klar erkennbar sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn in diesem Zusammenhang darf nicht auf einen Zuschauer abgestellt werden, der sich – wie der Senat und die Prozessbevollmächtigten der Parteien – nicht nur die streitgegenständliche Videosequenz mehrfach, sondern daneben auch das Rohmaterial des Films angeschaut hat, wobei durchaus zu konstatieren ist, dass sich die chronologisch unrichtige Einordnung der „Taschenszene“ dabei auflöst und die „richtige“ Reihenfolge erkennbar wird. Vielmehr ist insoweit auf den durchschnittlichen Rezipienten abzustellen, der das streitgegenständliche Video lediglich ein- oder zweimal abruft und dabei bei der zu erwartenden oberflächlichen Betrachtungsweise nicht erkennen kann, dass die Reihenfolge der Ereignisse verändert wurde und weiter auch nicht erkennen kann, in welcher Reihenfolge sich das Geschehen tatsächlich abgespielt hat.
Vor dem Hintergrund dessen, dass der in der Bildsequenz dreimal zu sehende Schlag des Klägers mit der Tasche gleichsam den Höhepunkt der Auseinandersetzung darstellt, dieser aber direkt zu Beginn des Aufeinandertreffens mit den Beklagten zu 2) und 3) mit der Tasche geschlagen hat oder zwischen den Beklagten zu 2) und 3) mehrfach hin- und herlief, um Aggressionen zu zeigen, liegt in dieser Darstellung – mag es auch grundsätzlich der publizistischen Freiheit der Beklagten zu 1) entsprechen, eine markante Szene am Anfang als „Aufmacher“ zu zeigen – eine unter den vorliegenden Umständen nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Rechte des Klägers.
cc. Schließlich hat die Beklagte zu 1) das betreffende Videomaterial so geschnitten und zusammengefügt, dass die das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit besonders stark beeinträchtigende Szene des Schlages mit der Tasche nicht nur – entgegen der zutreffenden chronologischen Reihenfolge der Ereignisse – gleichsam als „Aufmacher“ direkt zu Beginn der Berichterstattung gezeigt, sondern darüber hinaus noch zweimal wiederholt wird, einmal davon in Zeitlupe, was dem Zuschauer den schlagenden Kläger in besonders eindrucksvoller Art vor Augen führt. Dies stellt eine Form der Berichterstattung dar, die in plakativer Weise die Spitze der Eskalation in den Mittelpunkt stellt und durch anprangernde Wiederholungen zu demjenigen Umstand macht, den der Zuschauer in erster Linie wahrnimmt und im Gedächtnis behalten wird.
dd. Auch die weiteren im Rahmen der Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG zu berücksichtigenden Umstände sprechen nicht dagegen, dass die streitgegenständliche Berichterstattung das berechtigte Interesse des Klägers verletzt.
(1) Zugunsten des Klägers ist zunächst zu berücksichtigen, dass schon der von der Beklagten zu 1) zugestandene Verlauf des Geschehens den Schluss rechtfertigt, dass das Handeln der Beklagten zu 2) und 3) die Unbefangenheit des Klägers erheblich beeinträchtigt sowie dessen Bewegungsfreiheit in einem nicht hinnehmbaren Umfang eingeschränkt hat. Jedenfalls einer der Beklagten hat den Kläger auf der Rolltreppe überholt und dabei gemustert, der andere ist ihm bis auf die Toilette gefolgt und hat ihn dort ebenfalls in eindeutiger Weise beobachtet. Subjektiv durfte der Kläger dies zumindest als Belästigung empfinden und als offenkundigen Beginn eines offensichtlich unzulässigen – wie auch immer gearteten – Eingriffs in seine Privatsphäre. Insofern ist keine Beweisaufnahme über das vom Kläger behauptete Ansprechen auf der Rolltreppe („Dich kenn ich doch“) sowie die angeblichen starren Blicke auf der Toilette erforderlich. Denn schon unter Berücksichtigung des unstreitigen Geschehensverlaufs, wonach die Beklagten nach den oben beschriebenen Manövern und trotz der Abwehrversuche („Keine Bilder! Wir sind privat hier“ sowie Hochhalten des Laptops) immer weiter fotografiert bzw. gefilmt haben, liegt eine nicht hinnehmbare Belästigung des Klägers und seiner Begleiter vor. In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte zu 1) auch nicht darauf berufen, dass der Kläger gerade ein neues Album herausgebracht hatte und bei anderer Gelegenheit öffentlich aufgetreten war, um dieses zu vermarkten. Denn die von den Beklagten zu 2) und 3) angefertigten Aufnahmen waren unstreitig darauf angelegt, ihn in seinem privaten Bereich in Begleitung seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes zu fotografieren, die beide bis zu diesem Zeitpunkt weder in der Öffentlichkeit aufgetreten noch fotografisch dargestellt worden waren. Eine berufliche Veranlassung der Bilder ist insofern nicht erkennbar.
(2) Auch die Verletzungen der Beklagten zu 2) und 3) stehen der Annahme eines berechtigten Interesses des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG nicht entgegen. Denn selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass die Verletzungen tatsächlich durch den Kläger herbeigeführt wurden, so handelt es sich zum einen letztlich um Bagatellverletzungen (Hämatome) und zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass beide Beklagte die Möglichkeit gehabt hätten, durch Einstellung der Fotoaufnahmen diesen Verletzungen zu entgehen. Indem sie sich aber „sehenden Auges“ auf eine Auseinandersetzung mit dem Kläger einließen bzw. eine solche durch ihr fortgesetztes Fotografieren erst provozierten, wiegt der Umstand ihrer Verletzung gegenüber den berechtigten Interessen des Klägers nicht allzu schwer.
(3) Auch können sich die Beklagten zu 2) und 3) weder auf ein Recht zum Gegenschlag bzw. auf Rehablitierung noch darauf berufen, dass es sich bei dem Kläger um einen Wiederholungstäter handelt.
Das sog. Recht zum Gegenschlag ist eine vornehmlich für den verbalen Schlagabtausch entwickelte Rechtsfigur, die unter bestimmten Voraussetzungen überzogene Äußerungen als Reaktion auf vorangegangene Diskussionsbeiträge gestattet (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage Kap. 6 Rn. 21 und Kap. 10 Rn. 67; OLG Köln, Urt. v. 3.7.2012 – 15 U 205/11, juris Rn. 68). Vorliegend war jedoch die Bildberichterstattung der Beklagten zu 1) der eigentliche Auslöser für die dann folgende Reaktion des Klägers in den von ihm gegebenen Interviews. Insofern stellt es keinen zulässigen Gegenschlag dar, wenn die Beklagte zu 1) nunmehr auf diese Reaktionen des Klägers ihrerseits wiederum damit reagieren will, dass sie das in seiner konkreten Ausgestaltung rechtswidrig in die Persönlichkeitsrechte des Klägers eingreifende Bildmaterial weiterhin zeigt.
Auch ein vermeintlicher Anspruch der Beklagten zu 2) und 3) auf Rehabilitierung kann die weitere Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos nicht rechtfertigen. Denn da dieser Zusammenschnitt von Bildsequenzen des betreffenden Geschehens keine wirkliche Aufklärung der Geschehnisse bieten kann, sondern vielmehr nur – wie oben dargelegt – eine verkürzte, unvollständige und inhaltlich verfälschte Darstellung enthält, ist er kein taugliches Mittel, um einen solchen vermeintlichen Anspruch durchzusetzen. Vielmehr sind die Beklagten zu 2) und 3), wie auch der Kläger im vorliegenden Verfahren, auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen angewiesen, wenn und soweit der Kläger unwahre oder ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über sie aufstellt.
Schließlich kann auch der Umstand, dass es sich nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1) beim Kläger um einen „Wiederholungstäter“ handeln soll, weil er vor 16 Jahren einem Reporter die Kamera entrissen und diese zu Boden geworfen hat, keine abweichende Beurteilung im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG rechtfertigen. Denn die angegriffene Bildberichterstattung befasst sich mit diesem früheren Vorfall überhaupt nicht, sondern zeigt – ohne Erörterung der Frage einer eventuellen Gewaltbereitschaft des Klägers oder anderen die Öffentlichkeit interessierenden Themen – schlicht den Vorfall am Flughafen. (…)“
Diese Erwägungen des OLG Köln sind nach Auffassung der Kammer auf die streitgegenständlichen Fotos zu übertragen, da es sich bei ihnen um Standbilder aus dem Video handelt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch der sonstige unmittelbare Kontext der öffentlichen Zurschaustellung des streitgegenständlichen Fotos, namentlich die Wortberichterstattung, eine verkürzte und damit bewusst unvollständige Darstellung des Geschehens am Flughafen wiedergibt. Zwar wird der vom Kläger bzw. dessen Rechtsanwalt geschilderte Sachverhalt in Auszügen dargestellt; diese Version des Klägers wird indes von der Beklagten zu 1) in Zweifel gezogen, indem deren begleitende Wortberichterstattung die Gründe für das Verhalten des Klägers stattdessen – teilweise durch Zitate belegt – in dem Wesen des Klägers sucht: „Auf der Bühne ist der Sänger oft aufgewühlt – das gibt er selbst zu. ‚Meine Band nennt mich auch Kampfsänger – weil ich so unter Druck stehe.‘“, „In einem ‚Z‘-Interview sagte H mal, er sei kein ‚Gutmensch-Typ‘. […] Das haben die Fotografen auf dem Kölner Flughafen nun auch erlebt.“. Überdies wird der Kläger durch die Bildüber- und -inschriften „Schlimmer Ausraster – Die Prügel-Fotos!“, „Prügel-Attacke […] Diese Beweis-Bilder zeigen, wie der Weltstar völlig ausrastet…“, und „H rastet aus“ sowie die begleitende Textberichterstattung „Was ist denn nur in H gefahren? Am Flughafen Köln-Bonn geht der sonst so sanftmütige Sänger plötzlich auf zwei Fotografen los“ als rücksichtloser und aggressiver Schläger dargestellt, der anlasslos Fotografen angreift, ohne dass der Rezipient durch die begleitende Wortberichterstattung im Einzelnen erfährt, welche Vorfälle den gezeigten aggressiven Verhaltensweisen des Klägers vorangingen.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerungen „‘Er bog ihm den Finger um und schlug auf seine Kamera ein‘…H schlug mit seiner Laptop-Tasche zu, in der sich noch der Computer befand. Er erwischte meinen Fotografen direkt im Gesicht.‘“, Antrag zu 1. d).
1. Der Kläger ist durch die streitgegenständlichen Äußerungen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, da ihm tätliche Übergriffe gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) vorgeworfen werden.
Der durch die Äußerungen vorliegende Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist rechtswidrig.
Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau/Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theo