Bundesverfassungsgericht, 1 BvQ 16/17, 1 BvR 770/17, 1 BvR 764/17, 1 BvQ 17/17
Mit ihren Verfassungsbeschwerden und den damit verbundenen Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebt die Beschwerdeführerin die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von Unterlassungsverfügungen wegen Veröffentlichungen im Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr vor Erlass der Unterlassungsanordnungen vom Landgericht ohne sachlichen Grund und unter bewusster Umgehung ihrer prozessualen Rechte das rechtliche Gehör verwehrt würde. Dieses entspräche ständiger Praxis. Hintergrund dessen sei, dass sich das Landgericht darauf verlasse, dass die Gehörsverletzung wegen Heilung im späteren fachgerichtlichen Verfahren nicht mehr gerügt werden könne. Um diesem Abschneiden der Rügemöglichkeit zu entgehen, richte sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsetzung der Unterlassungsverfügungen auf der Ebene des Zwangsvollstreckungsrechts. Mit dem heute veröffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar könne das von der Beschwerdeführerin gerügte Vorgehen nicht mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen zur Zwangsvollstreckung angegriffen werden. Jedoch kommt insoweit – hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit und das Recht auf ein faires Verfahren – die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Unterlassungsverfügung in Betracht. Allerdings ist die insoweit geltende Monatsfrist im vorliegenden Fall bereits abgelaufen.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin verlegt unter anderem das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“. Im Dezember 2016 erschienen im „Spiegel“ zwei Beiträge, die sich mit dubiosen Geschäfts- und Steuerpraktiken im Profifußball beschäftigten. In der Januarausgabe 2017 berichtete „Der Spiegel“ über die Zustände in einem Heim für jugendliche Flüchtlinge in Norddeutschland. In beiden Fällen untersagte die Pressekammer des Landgerichts Hamburg auf Antrag der Kläger des Ausgangsverfahrens im Wege der einstweiligen Verfügung die Veröffentlichung und Verbreitung mehrerer Passagen der beanstandeten Artikel. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe das Landgericht den Antragstellern zuvor Hinweise erteilt. Die Verfügungen ergingen in dem einen Fall dreieinhalb Wochen und in dem anderen Fall fünf Wochen nach Antragstellung beim Landgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und somit ohne dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Gegen diese Beschlüsse erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das Landgericht Hamburg lehnte diese Anträge mit den hier angegriffenen Beschlüssen ab. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügt die Beschwerdeführerin vornehmlich eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und ihrer Rechte auf prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG). Das Landgericht hat zwischenzeitlich in beiden Verfahren mündlich verhandelt und durch Urteil (§§ 936, 925 Abs. 1 ZPO) entschieden.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerden liegen nicht vor, da sie unzulässig sind.
1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung wendet, haben sich die von ihr unmittelbar angegriffenen Beschlüsse zwischenzeitlich erledigt. Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerden so auszulegen sind, dass die Beschwerdeführerin mittelbar eine Verletzung ihrer Grundrechte durch die ihrer Ansicht nach prozessrechtswidrig erlassenen Unterlassungsverfügungen selbst rügt, sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig, weil eine mögliche Grundrechtsverletzung insoweit mittlerweile geheilt ist. Im Rahmen der später vom Landgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung ist ihr rechtliches Gehör gewährt worden.
3. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber eine Verletzung ihrer Rechte auf prozessuale Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren rügt, hat sich dies durch die mündlicher Verhandlung vor dem Landgericht nicht erledigt und kommt eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Unterlassungsverfügung selbst grundsätzlich in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass die geltend gemachten Rechtsverletzungen abgeschlossen sind und durch eine Verfassungsbeschwerde nicht mehr beseitigt werden können. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Verfassungsbeschwerde insoweit auf ein Fortwirken des Feststellungsinteresses gestützt werden kann. Die Verfassungsbeschwerde ist diesbezüglich jedoch verfristet. Da es keine prozessualen Möglichkeiten gibt, die insoweit geltend gemachten Grundrechtsverletzungen einer fachgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, ist Beginn für den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist der Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Verfügung. Danach war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde die hierfür geltende Monatsfrist bereits abgelaufen.
Im Folgenden finden Sie den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 06. Juni 2017 im Volltext:
In den Verfahren
über die Anträge,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2017 – 324 O 13/17 – aufzuheben und gemäß § 924 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 707 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2017 – 324 O 13/17 – bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch vom 1. März 2017 anzuordnen.
Antragstellerin: S .. GmbH & Co. KG, vertreten durch die R.. GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung
– Bevollmächtigte:
- Schultz-Süchting Rechtsanwälte,
Poststraße 37, 20354 Hamburg –
– 1 BvQ 16/17 -,
den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2017 – 324 O 47/17 -, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wurde, aufzuheben und gemäß § 924 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 707 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2017 – 324 O 47/17 – gegen die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die einstweilige Verfügung anzuordnen
Antragstellerin: S .. GmbH & Co. KG, vertreten durch die R.. GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung
– Bevollmächtigte:
- Schultz-Süchting Rechtsanwälte,
Poststraße 37, 20354 Hamburg –
– 1 BvQ 17/17 -,
und in den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
– Bevollmächtigte:
- Schultz-Süchting Rechtsanwälte,
Poststraße 37, 20354 Hamburg –
gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2017 – 324 O 47/17 –
– 1 BvR 764/17 -,
– Bevollmächtigte:
- Schultz-Süchting Rechtsanwälte,
Poststraße 37, 20354 Hamburg –
gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2017 – 324 O 13/17 –
– 1 BvR 770/17 –
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Masing, Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG sowie gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2017 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
- Damit werden die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegenstandslos.
G r ü n d e :
1. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist ein Presseverlag. Sie begehrt die Aufhebung zweier landgerichtlicher Beschlüsse, die ihre Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungen ablehnen, und die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den einstweiligen Verfügungen. Gegen die einstweiligen Unterlassungsverfügungen, die ihr die Äußerung und Verbreitung von Passagen zweier Artikel des von ihr verlegten Nachrichtenmagazins verbieten, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben. Das Landgericht hat zwischenzeitlich in beiden Verfahren mündlich verhandelt und durch Urteil nach §§ 936, 925 Abs. 1 ZPO entschieden.
Zur Begründung ihrer Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, die Zwangsvollstreckung habe bereits deshalb bis zur mündlichen Verhandlung eingestellt werden müssen, weil das Landgericht durch die Abstandnahme von einer vorherigen mündlichen Verhandlung nicht nur die Vorschrift des § 937 Abs. 2 ZPO, sondern den Kernbereich des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin verletzt habe. Die einstweiligen Verfügungen seien nicht eilbedürftig gewesen. So habe das Landgericht die nicht begründeten Unterlassungsverfügungen im einen Fall dreieinhalb, im anderen Fall fünf Wochen nach Antragstellung erlassen. Zuvor habe es den Antragstellern des Verfügungsverfahrens telefonische Hinweise erteilt. Die Beschwerdeführerin habe weder förmlich noch informell rechtliches Gehör erhalten; weder habe sie erfahren, welche Anträge gestellt und wie sie ursprünglich begründet gewesen seien, noch, was der Inhalt der gerichtlichen Hinweise gewesen sei. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hat anwaltlich versichert, in einstweiligen Verfügungsverfahren unter Beteiligung der Beschwerdeführerin entscheide die Pressekammer des Landgerichts Hamburg seit fünf Jahren in ständiger Praxis ohne vorherige mündliche Verhandlung, auch wenn keine besondere Dringlichkeit bestehe.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie ihrer Rechte auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG und auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG. Sie hat die Eilbedürftigkeit ihrer Anträge damit begründet, dass ein Verstoß gegen § 937 Abs. 2 ZPO zivilprozessual nicht angreifbar sei und dass mit Durchführung der mündlichen Verhandlung die Gehörsverstöße als geheilt gälten. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Entscheidung über ihren Widerspruch habe sie ein Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Feststellung einer aus der verfassungswidrigen ständigen Praxis der Pressekammer folgenden Verletzung ihrer Grundrechte.
2. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerden liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme derzeit zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
a) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung wendet, haben sich die von ihr unmittelbar angegriffenen Beschlüsse erledigt. Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 -, NVwZ 2013, S. 570 <571>). Die Beschlüsse erschöpften sich in der Ablehnung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Beschwerdeführerin hat einen hierin liegenden Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht substantiiert. Insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, dass sie insoweit ein spezifisches Interesse an vorläufigem Vollstreckungsschutz gehabt habe, sondern beruft sich – hier wie vor den Fachgerichten – allein auf Gehörsverstöße bezüglich der insoweit zugrundeliegenden einstweiligen Verfügung. Dass es insoweit aber auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt, wenn die Fachgerichte den Antrag auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 936, § 924 Abs. 3 Satz 2, § 707 ZPO nicht für geeignet halten, um unabhängig von einem sachlichen Vollstreckungsschutzinteresse mittelbar Grundrechtsverletzungen zu rügen, die sich auf die zugrundeliegenden einstweiligen Verfügungen beziehen, ist nicht ersichtlich.
b) Auch soweit die Verfassungsbeschwerden so auszulegen sein sollten, dass die Beschwerdeführerin mittelbar eine Verletzung ihrer Grundrechte durch die ihrer Ansicht nach prozessrechtswidrig erlassenen einstweiligen Verfügungen selbst rügt, sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig. Eine gegen sie gerichtete Verfassungsbeschwerde kann jedenfalls zurzeit keinen Erfolg haben.
aa) Die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen geheilt. Die Funktionenteilung zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit betraut zunächst die Fachgerichte mit der Korrektur bereits verwirklichter Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <232 f.>). Im Besonderen – so auch hier – gilt das für die grundsätzlich mögliche Heilung von Gehörsverstößen durch nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 5, 9 <10>; 58, 208 <222>; 62, 392 <397>; 107, 395 <410 ff.>; stRspr). Die Beschwerdeführerin hat selbst hervorgehoben, dass das Landgericht ihr im Zuge der auf ihren Widerspruch nach §§ 936, 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO veranlassten mündlichen Verhandlungen rechtliches Gehör gewähren würde. Insoweit war sie nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG von vornherein auf den Rechtsweg zu verweisen.
bb) Soweit die Beschwerdeführerin der Sache nach eine Verletzung ihrer Rechte auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG und auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG durch die einstweiligen Verfügungen selbst rügt, sind ihre Verfassungsbeschwerden verfristet.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr vor Erlass der einstweiligen Verfügungen ohne sachlichen Grund und unter bewusster Umgehung ihrer prozessualen Rechte das rechtliche Gehör verwehrt würde, während das Landgericht zugleich der Antragstellerseite telefonische Hinweise erteile, die weder offen gelegt würden noch überhaupt rekonstruierbar seien. Das Landgericht verlasse sich dabei auf die von der Rechtsprechung für Eilfälle und Sondersituationen anerkannten Heilungsmöglichkeiten, um die Entscheidung entsprechend ständiger Praxis zunächst sehenden Auges unter Übergehung der prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin zu treffen; hierdurch würden ihre Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt.
Die Verfassungsbeschwerden sind hinsichtlich dieser Rügen verfristet. Maßgeblich für den Fristbeginn ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweiligen Verfügungen. Die Rügen beziehen sich auf eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die einstweiligen Verfügungen selbst. Dabei können die Verfügungen hinsichtlich der insoweit geltend gemachten Grundrechtsverletzungen vor den Fachgerichten aber nicht wirksam angegriffen werden. Zwar können die einstweiligen Verfügungen in Blick auf andere Rechtsverletzungen – materieller Art, aber auch wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör – fachgerichtlich angegriffen werden und kann diesbezüglich möglicherweise auch ihre Aufhebung erreicht werden. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung des bei Erlass der Verfügungen bewussten Übergehens prozessualer Rechte kann damit jedoch nicht beseitigt werden. Auch gibt es insoweit keine prozessrechtliche Möglichkeit, etwa im Wege einer Feststellungsklage eine fachgerichtliche Kontrolle eines solchen Vorgehens zu erwirken.
Demzufolge kann aber eine Verfassungsbeschwerde in diesen Fällen unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung selbst erhoben werden. Zwar kann auch die Verfassungsbeschwerde die gerügten Rechtsverletzungen nicht mehr beseitigen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sie auf ein fortwirkendes Feststellungsinteresse gestützt werden kann. Die für eine unmittelbar gegen die einstweiligen Verfügungen gerichtete Verfassungsbeschwerde geltende Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ist indes abgelaufen.
Weitere Grundrechtsverletzungen durch die angegriffenen Beschlüsse sind nicht substantiiert geltend gemacht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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