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Urteile
Im Rahmen der Cordoba II- Entscheidung vom 10.07.2019 hat der BGH die Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil v. 07.08.2018, Az. C-161/17) nun umgesetzt und der Unterlassungsklage eines Fotografen überwiegend stattgegeben: Ein öffentliches Zugänglichmachen bzw. eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 19a UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG liegt auch dann vor, wenn eine zumindest als Lichtbild urheberrechtlich geschützte Fotografie, im vorliegenden Fall der spanischen Stadt Cordoba, auf einer eigenen Website eingestellt wird, auch wenn die Fotografie bereits zuvor mit Zustimmung des Urheberrechteinhabers ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist. Demnach läge eine öffentliches Zugänglichmachen insbesondere deshalb vor, weil sich die Website an ein völlig eines "neues Publikum" richte.
Hier finden Sie das gesamte Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=96761&pos=0&anz=1
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