FAQ
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Fragen & Antworten
Was ist eine Abmahnung?
Mit einer Abmahnung kann ein Rechtsverstoß zum Beispiel gegen das Wettbewerbsrecht (UWG), das Urheberrecht, Markenrecht oder auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht außergerichtlich geltend gemacht werden. Mit der Abmahnung beschreibt die abmahnende Partei die Verletzung ihrer Rechte und fordert den Abgemahnten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Der Abgemahnte verpflichtet sich damit, zukünftig jede weitere Verletzung der Rechte des anderen zu unterlassen und ansonsten eine Vertragsstrafe an den Verletzten zu zahlen. Verbunden mit einer Abmahnung ist meist auch die Forderung von Schadensersatz und den entstandenen Anwaltskosten. Möglich ist auch der Anspruch auf Auskunftserteilung, Rückruf und Vernichtung.
Sinn einer Abmahnung ist es, dem Verletzer die Möglichkeit einzuräumen, die Auseinandersetzung außergerichtlich beizulegen. Entgegen landläufiger Meinung gilt die Abmahnung unter Rechtswissenschaftlern daher als „Wohltat“ für den Verletzer, weil er nicht ohne Vorwarnung vor Gericht gezerrt wird. Weitere Informationen, was bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zu tun ist, finden Sie hier.
Was ist eine einstweilige Verfügung?
Mit einer einstweiligen Verfügung können eine Rechtsverletzung oder ein Rechtsstreit vorläufig geregelt werden. Einstweilige Verfügungen sind das Mittel der Wahl, wenn die Zeit drängt, um einen Individualanspruch schnellstmöglich durchzusetzen, um weiteren Schaden zu verhindern. Die meisten Gerichte verlangen, dass der Verfügungsantrag innerhalb eines Monats gestellt wird, nachdem die Verletzungshandlung dem Verletzten bekannt geworden ist.
Im gewerblichen Rechtsschutz ist die einstweilige Verfügung sogar das dominierende gerichtliche Verfahren, denn die Einstellung von Verletzungen etwa des Markenrechts, Urheberrechts oder Wettbewerbsrechts sind von sich aus eilbedürftig. Eine endgültige Entscheidung über den Anspruch kann erst in einem darauf folgenden normalen Gerichtsverfahren (Hauptsacheverfahren) folgen, muss aber nicht.
Da bei einer einstweiligen Verfügung in der Regel keine mündliche Verhandlung vor einem Richter stattfindet und dann auch kein Beweis erhoben wird, kann über solche Anträge binnen weniger Stunden entschieden werden. Der Antragsteller muss die Verletzung seiner Rechte allerdings schlüssig darlegen und glaubhaft machen, beispielsweise mit einer eidesstattlichen Versicherung.
Wie reagiere ich bei einer Abmahnung?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie umgehend einen Anwalt einschalten und sich beraten lassen. Oft sind bei Abmahnungen die Fristen bewusst knapp gesetzt, um die abgemahnte Partei unter Druck zu setzen. Leiten Sie Ihre Abmahnung deswegen sofort an einen spezialisierten Rechtsanwalt weiter, der den Sachverhalt prüft und entsprechend reagiert.
Die der Abmahnung meist beigefügte Unterlassungserklärung mit Schuldeingeständnis sollten Sie keinesfalls ungeprüft unterschreiben. Bei Abmahnungen können Sie uns die Unterlagen jederzeit – auch am Wochenende oder in der Nacht – per E-Mail zukommen lassen. Wir melden uns binnen weniger Stunden bei Ihnen und beraten Sie. Weitere Informationen finden Sie hier.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Die Vergütung eines Rechtsanwaltes ist zum Teil gesetzlich geregelt, es gilt das RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte). Nach diesem Gesetz hängt die Höhe der Vergütung vom Streitwert ab. Bei außergerichtlichen Tätigkeiten arbeiten wir in der Regel gegen Zeithonorar; in unserer Kanzlei liegt das Stundenhonorar bei 200- 300 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
Für die Vertretung wegen Filesharing-Abmahnungen (zum Beispiel Abmahnung Waldorf Frommer) bieten wir Ihnen eine Kostenpauschale von 400 bis 500 € inklusive Mehrwertsteuer an. Sie sind mehrfach abgemahnt worden? Dann machen wir Ihnen gerne ein individuelles Pauschalangebot.Bitte beachten Sie auch unsere besonderen Preise für Markenanmeldungen und Markenüberwachung.
Gibt es Pauschalangebote für eine Vertretung in Abmahnungsfällen?
Für die Vertretung in Abmahnungsfällen wegen Filesharing (Peer-to-Peer-Tauschbörsen) bieten wir Ihnen eine Kostenpauschale von 400 bis 500 € inklusive Mehrwertsteuer an. Sie sind mehrfach abgemahnt worden? Dann machen wir Ihnen gerne ein individuelles Pauschalangebot. Fragen Sie uns einfach!
Habe ich das Recht an Fotos, auf denen ich abgebildet bin?
Ja und Nein:
Nein, wenn es um das Urheberrecht am Foto geht, es sei denn es ist ein „Selfie“. An einem Foto hat immer derjenige das Urheberrecht, der das Foto aufgenommen, also auf den Auslöser gedrückt hat.
Ja, Sie haben aber das Recht an dem Foto, soweit es um Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht geht. Dieses verleiht Ihnen das „Recht am eigenen Bild„. Deswegen können Sie bei einem nicht gerechtfertigten Eingriff in Ihre Privatsphäre eine Veröffentlichung des Fotos verhindern.
Wie gesagt: Sie benötigen aber auch bei Verwertung ihrer eigenen Abbildungen immer die Zustimmung des Fotografen.
Was sind MFM-Honorare?
Die Gerichte benutzen als Anhaltspunkt für die Berechnung des Schadenersatzes bei einer Verletzung der Urheberrechte an Fotos – jedenfalls im professionellen Bereich – häufig, aber nicht immer, die MFM-Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Diese ermittelt regelmäßig die in Deutschland marktüblich gezahlten Vergütungen für Bildnutzungsrechte. Grundlagen der angegebenen Bildhonorare sind die Durchschnittswerte, die im Vorjahr auf dem freien Markt gefordert und erzielt wurden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wir haben aus zahllosen Prozessen umfangreiche Erfahrung, wie die verschiedenen Gerichte die MFM-Bildhonorare bewerten und wann man lieber eine andere Berechnungsmethode anwenden sollte. Denn wenn blind hohe Schadensersatzsummen eingeklagt werden, fressen die Prozesskosten leicht den erstrittenen Schadensersatz auf, wenn man auch nur mit einem Teilbetrag verliert.
Was muss man als Anbieter bei eBay oder Amazon beachten?
Privatverkäufer sind ab einer gewissen Anzahl von Verkäufen, oder wenn andere Indizien dafür sprechen, gewerbliche Anbieter. Als solche müssen sie auf Verkaufs- und Versteigerungsplattformen oder in Online-Shops eine Reihe von Angaben einstellen, zum Beispiel ein Impressum mit zutreffenden Kontakt- und Adressdaten, eine Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht sowie weitere Pflichtangaben. Darüber hinaus müssen die Preisangaben zutreffend sein und etwa Grundpreise ausweisen, und sogar die Artikelbeschreibung muss rechtssicher sein. Sie benötigen auch als gewerblicher Verkäufer nicht zwingend Allgemeinen Geschäftsbedingungen – allerdings kann es ratsam sein, solche zu stellen. Natürlich sollten sie „wasserdicht“ sein.
Wir beraten Sie gerne im Einzelnen, welche Angaben Sie spezifisch benötigen.
Wie muss ein rechtssicherer Online-Shop aussehen?
Gewerbliche Anbieter müssen in Online-Shops eine ganze Reihe von Angaben für Nutzer deutlich erkennbar einstellen. Dazu gehören unter anderemein zutreffendes Impressum mit Kontakt- und Adressdaten, eine Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht, transparente Preisangaben mit Ausweisung des Grundpreises sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, falls solche gelten sollen. Bei den angebotenen Artikeln darf zudem eine ausführliche Artikelbeschreibung nicht fehlen.
Zu den gesetzlichen Vorgaben gehört auch die „Button“-Lösung auf der Bestellbestätigungsseite von Online-Shops: so muss der Bestellbutton zur abschließenden Bestellung eines „Warenkorbes“ unmissverständlich klar machen, dass der Käufer hier einen Kauf tätigt. Direkt vor dem Bestellbutton müssen einige Pflichtinformationen – deutlich hervorgehoben und nicht durch andere grafische Elemente unterbrochen – aufgeführt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt eCommerce: Shop-Prüfung.